Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Allgemeines Sozialrecht – … - Einführung » 3. SGG

Auswahl und Ablehnung eines Sachverständigen: Besorgnis der Befangenheit nach § 406 ZPO

Beitrag vom 03.01.2018, aktualisiert am 30.10.2025

VG Wort - ZählpixelEin Sachverständiger kann aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden, wenn die § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO und § 118 SGG.
Danach liegt Befangenheit vor, wenn objektive Umstände Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen. Die Rechtsprechung wendet diesen Maßstab sehr zurückhaltend an.

  • 1. Rügefrist
  • 2. Wann liegt Befangenheit vor?
  • 3. Verwertungsverbot
  • 4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Rügefrist

Ein Ablehnungsantrag wegen Befangenheit ist gemäß § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ernennungsbeschlusses zu stellen.
Nachträgliche Ablehnungen sind nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Hinweis:
Beruht die Befangenheit auf einem Verhalten während der Begutachtung, muss der Antrag unmittelbar nach der Untersuchung gestellt werden.
Ein späteres Vorbringen nach Erstellung des Gutachtens gilt als verspätet.

2. Wann liegt Befangenheit vor?

Die Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn der Sachverständige den Anschein mangelnder Neutralität erweckt.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn:

  • der Gutachter regelmäßig mit der Gegenseite zusammenarbeitet,
  • polemische oder abwertende Bemerkungen über eine Partei fallen,
  • der Gutachter grobe Beleidigungen ausspricht.

Keine Befangenheit liegt dagegen vor, wenn:

  • der Sachverständige auch für Versicherungen oder Behörden tätig ist (vgl. OLG Celle, 18. Januar 2002 – 14 W 45/01),
  • der Gutachter ein Gutachten nach Aktenlage erstellt, obwohl eine ambulante Untersuchung angeordnet war (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, 21. August 2007 – L 2 B 169/07 U).
Leitsatz OLG Celle, 14 W 45/01:
Allein die frühere Tätigkeit eines Sachverständigen für Versicherungsunternehmen rechtfertigt keine Befangenheit. Qualifizierte Gutachter sind regelmäßig auch für Versicherungen tätig.
Leitsatz LSG Rheinland-Pfalz, L 2 B 169/07 U:
Ein Gutachten nach Aktenlage statt einer ambulanten Untersuchung begründet keine Befangenheit, wenn das Gericht die Untersuchung nicht ausdrücklich abgesetzt hat.

Ein Fehlverhalten des Sachverständigen begründet die Besorgnis der Befangenheit nur, wenn bei objektiver Betrachtung der Eindruck der Voreingenommenheit entsteht.

3. Verwertungsverbot

Ein von einem befangen abgelehnten Sachverständigen erstelltes Gutachten unterliegt einem Verwertungsverbot.
Das Gericht darf es nicht berücksichtigen; das Gutachten ist aus der Akte zu entfernen.

4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführende Beiträge zum gerichtlichen Verfahren:

  • Männchen vor zahlreichen Paragrafen die Arme erhebend

    Einbeziehung von Verwaltungsakten in das gerichtliche Verfahren

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  • Auswahl und Ablehnung eines Sachverständigen: Besorgnis der Befangenheit nach § 406 ZPO 1

    § 109 SGG – Anhörung eines bestimmten Arztes: Antrag, Voraussetzungen & Kostenrisiko

    Wann kann ein Kläger im Sozialgerichtsverfahren nach § 109 SGG die Anhörung eines bestimmten Arztes verlangen? Voraussetzungen, Fristen, Kostenrisiko und Musterantrag – erklärt mit Praxisbeispielen zu Gutachten und richterlicher Amtsermittlung. | mehr

  • Auswahl und Ablehnung eines Sachverständigen: Besorgnis der Befangenheit nach § 406 ZPO 2

    Untätigkeitsklage nach § 88 SGG – Fristen, Muster & Kosten im Sozialrecht

    Untätigkeitsklage im Sozialrecht: Fristen nach § 88 SGG (3/6 Monate), Voraussetzungen, Musterklage & Kosten. Wann ist die Klage begründet? | mehr

Siehe auch:
§ 406 ZPO · § 42 ZPO · § 118 SGG

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