Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt
Startseite   Allgemeines Sozialrecht – Übersicht   3. SGG

Die Auswahl eines Sachverständigen – Besorgnis der Befangenheit

03.01.2018, aktualisiert am 18.11.2021

Gerichtsymbol Justitia

VG Wort - ZählpixelEin Sachverständiger kann aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden, § 406 Ablehnung eines Sachverständigen
 
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden….
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 406 Abs. 1 S. 1 ZPO
. Gemäß § 42 Ablehnung eines Richters
 
(1) …
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 42 Abs. 2 ZPO
kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Person eines Richters zu rechtfertigen. Zu beachten ist allerdings, dass die Rechtsprechung mit der Annahme einer Befangenheit sehr zurückhaltend ist.

Die Besorgnis der Befangenheit liegt gemäß § 406 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 118 Beweisaufnahmevorschriften
 
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme …
 
(Link: Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 118 SGG
vor, wenn bei der ablehnenden Partei der Anschein der Parteilichkeit erweckt wurde, d.h. wenn von dessen Standpunkt aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.

1. Rügefrist2. Befangenheit3. Verwertungsverbot

1. Rügefrist

Zu beachten ist hinsichtlich eines Antrages auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit, dass gemäß § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO der Ablehnungsantrag spätestens binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen ist.

Zu einem späteren Zeitpunkt ist der Ablehnungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen, § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO.

beachte:

Soll die Ablehnung eines Sachverständigen auf ein Verhalten des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung gestützt werden, muss der Ablehnungsantrag unmittelbar nach Ende der Begutachtung gestellt werden. Wird der Ablehnungsantrag erst nach Erstellung des Gutachtens gestellt, kann der Antrag ggf. wegen einer Verspätung des Ablehnungsantrages zurückgewiesen werden.

2. Befangenheit

Befangenheit liegt insbesondere vor,

  • wenn der Gutachter ständig mit der Gegenseite zusammenarbeitet,
  • ein Gutachter polemische Bemerkungen über eine Partei gemacht hat,
  • der Sachverständige sich zu groben Beleidigungen hat hinreißen lassen.

Keine Befangenheit soll vorliegen,

  • wenn der Sachverständige im Vorprozess oder in anderen Verwaltungsverfahren für das Gericht, den Gegner oder andere Unfallversicherungsträger begutachtet hat (vgl. dazu Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.rechtsprechung.niedersachsen.deOLG Celle, Beschluss vom 18. Januar 2002, 14 W 45/01),
    Beschluss des OLG Celle vom 18. Januar 2002, 14 W 45/01, Rdnr. 4

    Allerdings vermag allein der Umstand, dass der Sachverständige A. als Privatgutachter für die Versicherungswirtschaft tätig war und ist und auch für die Beklagte dieses Verfahrens bereits in anderen Angelegenheiten Gutachten erstellt hat, nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Es ist nicht außergewöhnlich, sondern im Gegenteil die Regel, dass gerade qualifizierte Sachverständige für Versicherungsunternehmen Privatgutachten erstatten. Man würde diese Sachverständige disqualifizieren, wenn man ihnen als gerichtliche Sachverständige in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Versicherungsunternehmen Partei ist oder hinter einer Partei steht, generell mit Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit begegnete.

  • wenn der Sachverständige eine ambulante Untersuchung trotz gerichtlicher Anordnung unterlassen hat (vgl. z. B. Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deLSG Rheinland-Pfalz vom 21. August 2007, L 2 B 169/07 U).
    Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21. August 2007, L 2 B 169/07 U, zu II.

    …
    Auch der Umstand, dass der Sachverständige an Stelle des vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung nur ein Gutachten nach Aktenlage erstattet hat, lässt keine Befangenheit des Gutachters gegenüber dem Kläger besorgen. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen ist durch den Beweisbeschluss des SG und dessen nachfolgende Schreiben keine Änderung des Gutachtensauftrages im Hinblick auf die angeordnete ambulante Untersuchung erfolgt. Vielmehr hat das Gericht den Sachverständigen lediglich gebeten, die von ihm mit Schreiben vom 12.4.2006 aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Es hat den Sachverständigen jedoch nicht – wovon dieser jedoch ersichtlich ausgegangen ist – ausdrücklich von der Durchführung der ambulanten Untersuchung entbunden.
    …

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Fehlverhalten eines Sachverständigen nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn es bei Würdigung aller Umstände den Eindruck der Voreingenommenheit erweckt. Die Rechtsprechung ist mit der Annahme einer Befangenheit – wie oben bereits ausgeführt – sehr zurückhaltend.

3. Verwertungsverbot

Das Gutachten, das von einem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Sachverständigen erbracht wurde, unterliegt einem Verwertungsverbot. Es muss aus der Gerichtsakte entnommen werden.

 

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 60 weiteren Beiträgen auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Allgemeines Sozialrecht in Stichworten
    Allgemeines Sozialrecht - Übersicht

    1. SGB I – Allgemeiner Teil                         4. ...
    2. SGB X – Sozialver­waltungs­ver­fahren
    3. SGG – Sozial­gerichtsgesetz | mehr


Weitere Beiträge im Zusammenhang mit den oben besprochenen Themen:
  • Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen einen Änderungsbescheid im Sozialrecht, §§ 86 a und b SGG 1
    Wirkung des Widerspruchs und der Klage …

    ... nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG hat ein Änderungsbescheid, der die laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, keine aufschiebende Wirkung ... ... | mehr

  • drei Gerichtsymbole - Hammer, Gerichtsgebäude, Paragraf
    Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht

    ... innerhalb von 3 Monaten muss die Behörde über einen Widerspruch entscheiden, innerhalb von 6 über einen Antrag, ansonsten droht die Untätigkeitsklage ... ... | mehr

  • weißes Richtungsschild mit Aufschrift Landessozialgericht
    Vertretungszwang (Anwaltszwang) vor dem Landessozialgericht?

    ... anders als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht in der Sozialgerichtsbarkeit im Rechtsmittelverfahren kein Anwaltszwang ... ... | mehr


Auch über das Stichwortverzeichnis finden Sie Links zu den jeweiligen Beiträgen:
  • Sozialrecht in Stichworten
    Stichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... | mehr


 
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse. Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.



p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Gerichtsymbol Justitia

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  Ende