Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege

(1 Beitrag mit § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 41 Tagespflege und Nachtpflege

  • (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
  • (2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
    • 1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689 Euro,
    • 2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 298 Euro,
    • 3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 612 Euro,
    • 4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 1 995 Euro.
  • (3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

zur Übersicht SGB XI

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Pflegeversicherung in Stichworten
    Organisation, Finanzierung, Versicherungspflicht und Leistungen der Pflegeversicherung

    Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, § 1 Soziale Pflegeversicherung  … (3) Träger der sozialen Pflegeversicherung ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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