Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

§ 42 ZPO – Ablehnung eines Richters

(1 Beitrag mit § 42 ZPO – Ablehnung eines Richters)

 
§ 42 Ablehnung eines Richters
  • (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
  • (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
  • (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

zur Übersicht ZPO


In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Justitia
    Die Auswahl eines Sachverständigen – Besorgnis der Befangenheit

    Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden, § 406 Ablehnung eines Sachverständigen  (1) ...
    | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

  • Bild Stichwortverzeichnis

    Stichwortverzeichnis – Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten … | mehr

Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 42 ZPO – Ablehnung eines Richters abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
▲