§ 42 ZPO – Ablehnung eines Richters
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- (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
- (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
- (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 42 ZPO angesprochen: