§ 44 SGB IX – Wiedereingliederung
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§ 44 Stufenweise Wiedereingliederung
- Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 44 SGB IX angesprochen: