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von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Sozialversicherungsrecht - Übersicht  2. Arbeitslosenversicherung

Anspruch aus der Nahtlosigkeitsregelung bei Wiedereingliederungsmaßnahmen

11.10.2016, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelDie Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung – „Arbeitslosigkeit“ und „Verfügbarkeit“ – entfallen bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht mit der Folge, dass Leistungen nicht zu gewähren sind.

1. Arbeitslosigkeit2. Verfügbarkeit

1. Arbeitslosigkeit

Eine unentgeltliche Tätigkeit – auch für den bisherigen Arbeitgeber – im Rahmen einer stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 Stufenweise Wiedereingliederung
 
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 74 SGB V
und § 28 SGB IX (alt – neu: § 44 Stufenweise Wiedereingliederung
 
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 44 SGB IX
) begründet während des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 145 Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag
 
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Ortskrankenkasse oder …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 145 SGB III
kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn (vgl. Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgericht vom 21. März 2007 – B 11 a AL 31/06 R):

Urteil des BSG vom 21. März 2007 – B 11 a AL 31/06 R, Rdnrn. 19 ff.

…

[19] … Die stufenweise Wiedereingliederung als Rechtsinstitut schließt die Gewährung von Alg nach der Nahtlosigkeitsregelung nicht schon iS einer Gesetzeskonkurrenz aus. Insoweit trifft zwar zu, dass systematisch während der Dauer von Eingliederungsmaßnahmen in erster Linie Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit zu gewähren sind, dh bei einer Leistungsgewährung außerhalb des Anwendungsbereichs der Nahtlosigkeitsregelung von der Beklagten zunächst Alg für sechs Wochen nach § 126 SGB III zu zahlen gewesen wäre. Allerdings schließen sich – wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 93, 59, 61 = SozR 4-4300 § 125 Nr 1) – Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit und Alg aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung tatbestandlich nicht aus.

[20] Eine einschränkende Auslegung wird auch nicht durch die Zielsetzungen der Nahtlosigkeitsregelung einerseits und der stufenweisen Wiedereingliederung andererseits geboten. Denn anderenfalls wäre der durch die Nahtlosigkeitsregelung bezweckte Schutz länger erkrankter Arbeitnehmer, die einerseits von der Krankenkasse „ausgesteuert“ wurden, bei denen aber andererseits eine Feststellung des Rentenversicherungsträgers zur verminderten Erwerbsfähigkeit noch aussteht, ausgerechnet dann nicht gewährleistet, wenn sich Arbeitnehmer trotz anhaltender Arbeitsunfähigkeit freiwillig der Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung unterziehen und damit einen Weg einschlagen, der zumindest die (nicht zuletzt auch im Interesse der Versichertengemeinschaft liegende) Chance einer vorzeitigen Beendigung des aktuellen Leistungsfalls eröffnet.

…

2. Verfügbarkeit

Während der Zeit einer stufenweisen Wiedereingliederung steht der Arbeitslose auch regelmäßig den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung weiterhin zur Verfügung (vergleiche Bild: in neuem Tab öffnen - zum UrteilLink: www.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgericht vom 17. Dezember 2013 – B 11 AL 20/12 R):

Urteil des BSG vom 17. Dezember 2013 – B 11 AL 20/12 R, Leitsatz

Nimmt ein leistungsgeminderter Bezieher von Arbeitslosengeld eine Tätigkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung auf, rechtfertigt dies nicht die Annahme, er sei nicht mehr beschäftigungslos im leistungsrechtlichen Sinn und stehe den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit nicht weiter zur Verfügung.

Die objektive Verfügbarkeit entfällt nicht durch die mit der Wiedereingliederung einhergehende zeitliche Inanspruchnahme, weil mit einer auf einem ärztlichen Wiedereingliederungsplan beruhenden und daran anknüpfenden arbeitsrechtlichen Abrede keine Bindung einhergeht, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Die Wiedereingliederung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen abgebrochen werden. Durch die Teilnahme an einer Wiedereingliederung entfällt die Arbeitsbereitschaft bzw. die subjektive Verfügbarkeit nicht (s. o. BSG vom 17. Dezember 2013):

s. o. BSG vom 17. Dezember 2013, Rdnr. 19

[19] … Verfügbar ist nach § 119 Abs 5 SGB III aF, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf (Nr 1), Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr 1 anzunehmen und auszuüben (Nr 3) und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr 4). Für die beiden erstgenannten Voraussetzungen sind die erforderlichen tatsächlichen Fähigkeiten und rechtlichen Möglichkeiten des Arbeitslosen entscheidend (objektive Verfügbarkeit); für die beiden letztgenannten Voraussetzungen kommt es auf die entsprechende Bereitschaft des Arbeitslosen an (subjektive Verfügbarkeit). Auf der Basis der Feststellungen des LSG bestehen keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der für die objektive Verfügbarkeit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse oder für die subjektive Einstellung des Klägers, jeder Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung Folge zu leisten. Insbesondere ist seine objektive Verfügbarkeit nicht durch die mit der Wiedereingliederung einhergehende zeitliche Inanspruchnahme entfallen. …

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1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Christina meint

    07.03.2018

    Hallo,

    ich werde Ende März bei meiner Krankenkasse ausgesteuert, da die Höchstanspruchsdauer erreicht ist. Ich bin nicht arbeitslos, d.h. ich bin nicht gekündigt worden während meiner Arbeitsunfähigkeitszeit.

    Ich war beim Arbeitsamt um ALG 1 zu beantragen. Dort musste ich ein Formular zur Anwendung der Nahtlosigkeit (§ 145) ausfüllen und meine eigene Leistungsfähigkeit einschätzen. Ich verstehe nicht, was bei JA (ich kann… mind. 15 Stunden) oder NEIN jeweils auf mich zu kommt. Ich habe NEIN angekreuzt (da ich ja eine Au habe), habe aber nun Angst, dass das falsch war (dass es gar nichts mit der AU zu tun hat). Ich soll bis morgen einen Gesundheitsbogen ausfüllen und bei der Agentur abgeben.

    Ich bin gerade dabei zu entscheiden, ob ich vor einer Wiedereingliederung noch eine medizinische Reha oder sogar einer berufliche Reha beantrage. Keinesfalls soll es Richtung Erwerbsminderungsrente gehen. Ich werde erstmal weiterhin von einer Psychologischen Institutsambulanz krank geschrieben.

    Ich verstehe nicht, ob mir die Nahtlosigkeit hilft oder ob sie hindert. Ich habe die Gesztestexte wieder und wieder gelesen, werde aber nicht schlauer.

    Es besteht die Möglichkeit, auf dem Formular nochmal zu JA zu ändern, so die Dame von der Arbeitsargentur. Aber ich schätze, da muss ich morgen tätig werden.

    Danke für Ihre Hilfe. Freundliche Grüße, Christina

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