Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 45 SGB VII – Voraussetzungen für das Verletztengeld

(1 Beitrag mit § 45 SGB VII – Voraussetzungen für das Verletztengeld)
Gesetzestext (Stand: 31.01.2022)
§ 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld

  • (1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
    1.
    infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
    2.
    unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten.
  • (2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn
    • 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
    • 2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,
    • 3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und
    • 4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

          Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.

  • (3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
  • (4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass
    • 1. das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und
    • 2. das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.
      Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes.

zum Stichwort SGB VII

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 45 SGB VII angesprochen:


  • rotes Paragrafenzeichen vor Bündeln mit 100-Euro Geldscheinen
    Verletztengeld und Verletztenrente

    Verletztengeld gemäß §§ 45 ff. SGB VII und Verletztenrente gemäß §§ 56 ff. SGB VII ... | ... kurzer Überblick zum Verletztengeld und zur Verletztenrente ...
    ... | mehr

 
Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 1 SGB VII – Prävention (1)
§ 7 SGB VII – Begriff (1)
§ 8 SGB VII – Arbeitsunfall (2)
§ 9 SGB VII – Berufskrankheit (1)
§ 45 SGB VII – Voraussetzungen für das … (1)
§ 46 SGB VII – Beginn und Ende … (2)
§ 56 SGB VII – Voraussetzungen und Höhe … (4)
§ 62 SGB VII – Rente als vorläufige … (1)
§ 82 SGB VII – Regelberechnung (1)
§ 104 SGB VII – Beschränkung der Haftung … (1)
§ 105 SGB VII – Beschränkung der Haftung … (1)

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