Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Sozialversicherungsrecht - Übersicht  5. Unfallversicherung

Die Verletztenrente

17.12.2019, aktualisiert am 22.01.2023

VG Wort - ZählpixelDie Verletztenrente soll den durch den Versicherungsfall bedingten wirtschaftlichen Schaden im Erwerbseinkommen eines Versicherten ausgleichen.
 
Die Verletztenrente ist im Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung
 
§ 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
…
§ 7 Begriff
§ 8 Arbeitsunfall
 
(Link: Inhaltsübersicht SGB VII mit Links zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
Sozialgesetzbuches VII
(SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung) geregelt. Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Begriff
 
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 7 Abs. 1 SGB VII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

1. Arbeitsunfall2. Berufskrankheit3. Voraussetzungen der Verletztenrente4. Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit5. mehrere Versicherungsfälle6. Rentenanspruch als vorläufige Entschädigung7. Berechnung der Verletztenrente8. Zusammentreffen mehrerer Renten

 

1. Arbeitsunfall

Was ist ein Arbeitsunfall?

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit, § 8 Arbeitsunfall
 
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII
.

Neben dem Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII ist als Arbeitsunfall insbesondere gemäß § 8 Arbeitsunfall
 
(1) …
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges …,
2. das Zurücklegen des …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII
auch der Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte – der Wegeunfall – anzusehen.

 

2. Berufskrankheit

Was ist eine Berufskrankheit?

Die Berufskrankheit wird in § 9 Berufskrankheit
 
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 9 SGB VII
definiert.

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die durch Rechtsverordnung als solche bezeichnet sind, § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII.

 

3. Voraussetzungen der Verletztenrente

Welche Voraussetzungen müssen für eine Verletztenrente erfüllt sein?

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, haben einen Anspruch auf eine Verletztenrente, § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
 
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII
.

Nach § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
 
(1) …
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII
richtet sich die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und damit die Höhe der Verletztenrente nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Entscheidend ist also der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 % gemindert ist, § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
 
(1) … Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 56 Abs. 1 S. 3 SGB VII
.

 

4. Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Wann muss die Verletztenrente erhöht werden?

Eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt unter dem Gesichtspunkt einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
 
(1) …
(2)… Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII
in Betracht.

Besondere fachliche Kenntnisse und Erfahrungen sind jedenfalls bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dann besonders zu berücksichtigen, wenn der Versicherte sie infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr oder nur noch in verminderten Umfang nutzen kann.

5. Rentenanspruch aus mehreren Versicherungsfällen

Welche Regelungen sind bei mehreren Versicherungsfällen zu beachten?

Zu der Berechnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei mehreren Arbeitsunfällen vergleiche auch den Beitrag Mehrerer Arbeitsunfälle – Berechnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

6. Verletztenrente als vorläufige Entschädigung

Wie lange kann die Verletztenrente als vorläufige Entschädigung gewährt werden?

Während der ersten 3 Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann, § 62 Rente als vorläufige Entschädigung
 
(1) Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 62 Abs. 1 S. 1 SGB VII
.

Bei der nach § 62 Abs. 1 SGB VII zu zahlenden vorläufigen Rente handelt sich um eine endgültige Entscheidung. Innerhalb der ersten 3 Jahre kann allerdings in vielen Fällen aufgrund der noch nicht absehbaren Beeinträchtigungen noch nicht beurteilt werden, wie die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit genau zu beziffern ist.

Spätestens mit Ablauf der Dreijahresfrist muss der Unfallversicherungträger allerdings die Verletztenrente auf unbestimmte Zeit festsetzen, § 62 Rente als vorläufige Entschädigung
 
(1) …
(2) Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 62 Abs. 2 S. 1 SGB VII
.

 

7. Berechnung der Verletztenrente

Wie wird die Verletztenrente berechnet?

Die Berechnung der Verletztenrente bei der gesetzlichen Unfallversicherung ist in den §§ 81 ff. SGB VII geregelt.

Zunächst einmal ist der Jahresarbeitsverdienst als Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und des Arbeitseinkommens in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Versicherungsunfall in die Berechnung einzubeziehen, § 82 Regelberechnung
 
(1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB VII
.

§ 84 SGB VII trifft eine Sonderregelung für Berufskrankheiten.

 

8. Zusammentreffen mehrerer Renten

Was ist beim Zusammentreffen mehrerer Renten zu beachten?

Bei Zusammentreffen mehrerer Renten – einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Erwerbsminderung, Altersrente, Hinterbliebenenrente, …) und der Verletztenrente – wird die Anrechnung nach § 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
 
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 93 SGB VI
bestimmt.

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge sind verschiedene Regelungen zu beachten.

Zunächst bestimmt § 93 Abs. 1 SGB VI, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei gleichartigen Leistungen insoweit nicht geleistet wird, wie die Summe beider Leistungen einen Grenzbetrag übersteigt.

Nach § 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
 
(1) …
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der …
2. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 93 Abs. 2 SGB VI
sind sowohl bei den Rentenbeträgen aus der Rentenversicherung als auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung verschiedene Rentenanteile unberücksichtigt zu lassen.

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