Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 46 SGB X – Rücknahme eines rechtsmäßigen nicht …

(1 Beitrag mit § 46 SGB X – Rücknahme eines rechtsmäßigen nicht …)

 
Gesetzestext:

§ 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

  • (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
  • (2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

zur Übersicht SGB X

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Buch farblos mit Paragraf
    Die Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß den §§ 44-49 SGB X

    Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 46 SGB X – Rücknahme eines rechtsmäßigen nicht … abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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