Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht – Übersicht
    • Bürgergeld (SGB II) – Übersicht
    • Schwerbehindertenrecht – Übersicht
    • Sozialversicherungsrecht – Übersicht
    • Grundsicherung im Alter/Sozialhilfe – Übersicht
    • Kindergeld und Elterngeld – Übersicht
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Übersicht
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Stichwortverzeichnis  Paragrafenverzeichnis

§ 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

  • (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
  • (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    • 1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
    • 2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
    • 3. der Mieter
      • a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
      • b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

          Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

  • (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
    • 1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
    • 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
    • 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
  • (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

zur Übersicht BGB

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 543 BGB angesprochen:


  • schwarzes Buch mit Paragraf
    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bei unpünktlicher Mietzahlung durch das Jobcenter

    Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 BGB ist im Einzelfall auch bei einer unpünktlichen Mietzahlung durch das Jobcenter möglich. ...
    ... | mehr

 

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch


§ 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters (1)
§ 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht (1)
§ 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte (1)
§ 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des … (2)
§ 529 BGB – Ausschluss des Rückforderungsanspruchs (1)
§ 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1)
§ 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten (2)
§ 560 BGB – Veränderungen von Betriebskosten (1)
§ 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1)
§ 662 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Auftrag (1)
§ 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (2)
§ 671 BGB – Widerruf; Kündigung (1)
§ 675 BGB – Entgeltliche Geschäftsbesorgung (1)
§ 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung (2)
§ 1484 BGB – Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (1)
§ 1584 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter (1)
§ 1589 BGB – Verwandtschaft (1)
§ 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete (1)
§ 1606 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger (2)
§ 1608 BGB – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners (2)
§ 1611 BGB – Beschränkung oder Wegfall der … (2)
§ 1612 a BGB – Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; … (1)
§ 1612 BGB – Art der Unterhaltsgewährung (1)
§ 1615 l BGB – Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1)
§ 1629 a BGB – Beschränkung der Minderjährigenhaftung (1)
§ 1754 BGB – Wirkung der Annahme (1)
§ 1755 BGB – Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen (1)
§ 1828 BGB – Erklärung der Genehmigung (1)
§ 1829 BGB – Nachträgliche Genehmigung (1)
§ 1830 BGB – Widerrufsrecht des Geschäftspartners (1)
§ 1831 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft ohne … (1)
§ 1833 BGB – Haftung des Vormunds (1)
§ 1896 BGB – Rechtliche Betreuung – Voraussetzungen (5)
§ 1901 a BGB – Patientenverfügung (3)
§ 1901 c BGB – Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht (1)
§ 1902 BGB – Vertretung des Betreuten (2)
§ 1904 BGB – Genehmigung des Betreuungsgerichts bei … (2)
§ 1906 BGB – Genehmigung des Betreuungsgerichts … (1)
§ 1908 d BGB – Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (1)
§ 1945 BGB – Form der Ausschlagung (1)
§ 2057 a BGB – Ausgleichungspflicht bei besonderen … (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  Ende