Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 6 AsylbLG – Sonstige Leistungen

(1 Beitrag)

 
Gesetzeswortlaut (Stand: 30.07.2019)
§ 6 Sonstige Leistungen

  • (1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
  • (2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

zur Übersicht AsylbLG

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 6 AsylbLG angesprochen:


  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf
    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    ... angeblich vorhandene Anreize für den Zuzug sollen beseitigt werden | 1. Leistungsberechtigte und Höhe der Leistungen | 2. Anspruchseinschränkungen ... | ...
    ... | mehr

 

AsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz


§ 1 AsylbLG – Leistungsberechtigte (1)
§ 1 a AsylbLG – Anspruchseinschränkung (1)
§ 3 AsylbLG – Grundleistungen (1)
§ 4 AsylbLG – Leistungen bei Krankheit (1)
§ 6 AsylbLG – Sonstige Leistungen (1)
§ 7 AsylbLG – Einkommen und Vermögen (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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