Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 6 AsylbLG – Sonstige Leistungen

(1 Beitrag mit § 6 AsylbLG – Sonstige Leistungen)

 
Gesetzeswortlaut (Stand: 30.07.2019):
§ 6 Sonstige Leistungen

  • (1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
  • (2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

zur Übersicht AsylbLG

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

11. Oktober 2017, aktualisiert am 8. Dezember 2020 | Kommentar schreiben

DasAsylbewerberleistungsgesetz  § 1 Leistungsberechtigte § 1a Anspruchseinschränkung...  (Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz) ... | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 6 AsylbLG – Sonstige Leistungen abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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