DasAsylbewerberleistungsgesetz
§ 1 Leistungsberechtigte
§ 1a Anspruchseinschränkung…
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz) Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist geschaffen worden, um angeblich vorhandene Anreize für den Zuzug in das Bundesgebiet zu beseitigen.
Durch eine deutliche Absenkung der Leistungen gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe und vermehrte Sachleistungen wollte der Gesetzgeber die Anreize für eine wirtschaftlich motivierte Zuwanderung verringern. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die deutlich abgesenkten Leistungen als verfassungswidrig angesehen (vgl. dazu www.bundesverfassungsgericht.deUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10 und 2/11).
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind von existenzsichernden Leistungen des SGB II und des SGB XII ausgeschlossen, vgl. dazu unter anderem § 7 Leistungsberechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die…
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3. hilfebedürftig sind und
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II und § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
(1) …
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 23 Abs. 2 SGB XII.
Nicht nur Asylbewerber werden von dem AsylbLG erfasst. Erfasst werden neben den Asylbewerbern auch Bewerber, die einen Aufenthaltstitel wegen eines Krieges erhalten oder die sonst aus bestimmten humanitären Gründen im Bundesgebiet lediglich geduldet sind, vgl. § 1 Leistungsberechtigte
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 Abs. 1 AsylbLG.
Keine Anwendung findet das AsylbLG auf Ausländer, die einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten haben und nicht zu den Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlingen gehören sowie die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder ein Gericht als asylberechtigt anerkannten Bewerber, vgl. § 1 Leistungsberechtigte
(1) …
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 Abs. 2 und 3 Nr. 2 AsylbLG.
1. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG
Leistungsberechtigte erhalten Grundleistungen gemäß § 3 Grundleistungen
(1) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 AsylbLG, die bei unbegründeter Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 5 AsylbLG wegfallen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (vgl. § 4 AsylbLG), sowie sonstige Leistungen entsprechend § 6 AsylbLG. Vorhandenes Einkommen und Vermögen sind aufzubrauchen, § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG.
a) Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG
Die Grundleistungen sind entsprechend § 3 Grundleistungen
(1) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 AsylbLG für die Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheit- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts vorgesehen. Die Leistungen sollen bei einer Aufnahme in einer Aufnahmeeinrichtung als Sachleistungen erbracht werden, § 3 Grundleistungen
(1) … Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Abs. 1 S. 2 AsylbLG. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen sollen Geldleistungen gewährt werden, § 3 Grundleistungen
(1) …
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG. Die Höhe der Leistungen für die zuerst genannte Gruppe der in einer Aufnahmeeinrichtung untergebrachten Berechtigten wird in § 3 Abs. 1 AsylbLG sowie in § 3 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz für außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung untergebrachten Berechtigten geregelt:
- (1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
- (2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
- (3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Abs. 2 S. 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
- (4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt.
- (5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von S. 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
b) Krankheits- und Schwangerschaftsleistungen
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind weder gesetzlich nach § 5 SGB V noch privat nach § 193 Abs. 3 VVG pflichtversichert. Bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen werden die zu ihrer Behandlung erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln gewährt, § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 4 Abs. 1 AsylbLG.
c) Sonstige Leistungen
Sonstige Leistungen gemäß § 6 Sonstige Leistungen
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 6 AsylbLG stehen im Ermessen der zuständigen Behörde.
d) Einkommen und Vermögen
Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von den Leistungsberechtigten aufzubrauchen. Anders als im Bereich des SGB II und des SGB XII wird ein Schonvermögen nicht bzw. nur in Höhe von 200,00 € berücksichtigt (vgl. § 7 Einkommen und Vermögen
…
(5) Von dem Vermögen nach Abs. 1 S. 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 5 S. 1 AsylbLG). Ferner bleiben Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder zur Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (vgl. § 7 Abs. 5 S. 2 AsylbLG).
2. Berechtigte mit Anspruchseinschränkung
Leistungsberechtigte mit Duldung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) oder vollziehbar Ausreisepflichtige (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG) und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG) erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar ist, § 1a Anspruchseinschränkung
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 a Abs. 1 AsylbLG.
unabweisbar gebotene Hilfe
Die unabweisbar gebotene Hilfe wird in der Regel in den Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG mit Ausnahme des Geldbetrages zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft sowie in der Übernahme der Kosten einer akuten Krankheit gesehen.
Das Bundessozialgericht hat zu den „unabweisbar gebotenen Leistungen“ Folgendes ausgeführt (vgl. www.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil des BSG vom 12. Mai 2017, B 7 AY 1/16 R):
…
[21] Inhalt und Umfang des unabweisbar Gebotenen sind durch den zuständigen Leistungsträger anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls allein bedarfsorientiert festzulegen (vgl zu § 1a AsylbLG in der nunmehr geltenden Fassung auch BT-Drucks 18/8615 S 35). Dabei stellt das Tatbestandsmerkmal des unabweisbar Gebotenen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine generalisierende, auf typische Bedarfslagen abstellende Bestimmung eingeschränkter Leistungsansprüche ist im Anwendungsbereich von § 1a AsylbLG von vornherein unzulässig (vgl bereits BSGE 114, 302 ff RdNr 23 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1).
[22] Nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrem eindeutigen Wortlaut ist das so beschriebene Leistungsniveau nicht mit dem in § 3 AsylbLG normierten und durch das BVerfG auch für den hier streitbefangenen Zeitraum mit Gesetzeskraft auf bestimmte Mindestbeträge angehobenen (typisierend festgelegten) Leistungsniveau zur Sicherung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums gleichzusetzen. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich eine Einschränkung des nach § 3 AsylbLG grundsätzlich zustehenden Leistungsanspruchs normieren (vgl BT-Drucks 13/10155 S 5) und ist davon im Übrigen ausweislich der in den Neufassungen des AsylbLG nach der Entscheidung des BVerfG erweiterten Tatbestandsvarianten des § 1a AsylbLG (vgl § 1a AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl I 1722) sowie in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 (BGBl I 1939)) auch zwischenzeitlich nicht abgerückt. Maßgeblich ist daher, welche Leistungen trotz leistungsmissbräuchlicher Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte als „unumgänglich“ und nicht mehr „von der Hand zu weisen“ anzusehen sind (vgl Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, aaO, RdNr 31 mwN; Petersen, ZFSH/SGB 2014, 669, 671 ff; mit ähnlichem Ansatz Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 44).
…
3. statistische Daten
Die folgenden Diagramme zeigen die Entwicklung der Leistungsempfänger nach dem AsylbLG und die jährlichen Ausgaben von 2006 bis 2018. Bis 2014 stieg die Zahl der Empfänger von Leistungen und die Zahllast nur leicht an. 2015 war eine starke Steigerung der Zahlen zu verzeichnen. Bis 2018 beruhigte sich die Lage wieder.
Petra Linseisen says
Guten Tag,
ist es Asylbewerbern erlaubt Geld in ihr Heimatland zu senden?
Im vorliegenden Fall arbeitet der Familienvater in Vollzeit, der Rest wird mit Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz aufgefüllt. Nun werden diese Leistungen gesperrt da Geld ins Heimatland überwiesen wurde.
Man konnte uns allerdings keinen Paragraphen nennen.
Ist das rechtens?
Herzliche Grüße,
Petra
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
tatsächlich habe ich bisher keinen derart gestalteten Fall behandeln müssen: spontan würde ich aber antworten, dass die Leistungen nicht so ohne weiteres eingestellt werden dürfen. Allerdings kenne ich den konkreten Sachverhalt nicht … wurden hier immense Summen ins Ausland transferiert?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Paul says
Hallo Herr Nippel,
vielen Dank für den ausführlichen Beitrag. Ich hätte eine kurze Nachfrage zu § 7 Abs. 1 AsylbLG. Wer wird in diesem Zusammenhang als Familienangehöriger definiert?
Es geht um folgenden Fall:
Die Großmutter meiner Frau ist aufgrund des Krieges in der Ukraine nach Berlin geflüchtet und wohnt aktuell bei ihrer Enkelin. Die Enkelin hat einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland und arbeitet in Berlin. Hat die Großmutter trotzdem Recht auf Leistungen entsprechend AsylbLG oder werden ihr diese aufgrund von § 7 Abs. 1 verwehrt?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Beste Grüße
Paul Hennig
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Paul,
§ 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG lautet:
Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen.
Im Rückgriff auf § 82 Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 Abs 1 SGB XII umfasst § 7 AsylbLG meines Erachtens alle dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen tatsächlich zufließenden Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
Wenn die Tochter genügend Geld hat, liegt es nahe, auch deren Einkommen ggf. leistungsmindernd zum Ansatz zu bringen (vgl. Sie dazu den Beitrag Berücksichtigung von Einkommen in der Haushaltsgemeinschaft im SGB XII).
Ob es ggf. in Zuge der aktuellen Entwicklung zu dem Ukraine-Krieg „Übergangsregelungen“ oder „Sonderregelungen“ gibt, ist mir noch nicht bekannt. Möglicherweise sollte hier – zumindest vorübergehend – großzügig gehandelt werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt