§ 6 BKGG – Höhe des Kindergeldes
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§ 6 Höhe des Kindergeldes
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- (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.
- (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 beträgt das Kindergeld 219 Euro monatlich.
- (3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalenderjahr 2021 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 6 BKGG angesprochen: