Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag werden in den Jahren 2015 bis 2022 gemäß den folgenden Tabellen gewährt. Ob die Kindergeldzahlungen oder der Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung.
1. Kindergeld
Die Höhe des Kindergeldes ist in § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 66 Abs. 1 EStG bzw. § 6 Höhe des Kindergeldes
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro.
…
(Link: Gesetzestext und Archiv mit Beiträgen zu Paragraf)§ 6 BKGG geregelt und entwickelte sich bisher wie folgt:
2022 wurde das Kindergeld nicht erhöht.
2. Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag beträgt seit dem 1. Januar 2021 für jeden Elternteil 2.730 €. Der Betreuungsfreibetrag beträgt für jeden Elternteil 1.464 EUR. Bei verheirateten Eltern verdoppeln sich die beiden Beträge also auf insgesamt 8.388 €.
3. Günstigerprüfung
Ob die Kindergeldzahlungen oder der Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter sind, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von ca. 66.000 € ergibt sich bei einem Ehepaar mit einem Kind ein Vorteil bei der Einkommensteuererklärung (Stand: 2018). Die Steuerersparnis übersteigt dann die Höhe des Kindergeldes von 2.328 € (12 x 194,00 €).
zu versteuerndes Einkommen | 24.000 € | 48.000 € | 72.000 € |
geschuldete Einkommensteuer | 1.018 € | 7.132 € | 14.576 € |
zu versteuerndes Einkommen abzüglich Kinderfreibetrag i. H. v. 7.428 € | 16.572 € | 40.572 € | 64.572 € |
geschuldete Einkommensteuer | 0 € | 5.086 € | 12.136 € |
Differenz Einkommensteuer mit/ohne Berücksichtigung Freibetrag | + 1.018 € | + 2.046 € | + 2.440 € |
Bei dem Kindergeld handelt es sich nicht um eine Sozialleistung. Zwar wird es in der Regel von den Familienkassen ausgezahlt. Es ist aber eine steuerliche Ausgleichszahlung. Das Kindergeld soll das steuerliche Existenzminimum des Kindes freistellen und dient der Grundversorgung der in Deutschland lebenden Kinder vom Geburtsmonat an. Der Anspruch entsteht automatisch, setzt aber einen schriftlichen Antrag voraus.
Für Streitigkeiten um das Kindergeld sind in der Regel nicht die Sozialgerichte, sondern die Finanzgerichte zuständig!
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