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Höhe des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages

12. Februar 2018, aktualisiert am 23. Januar 2021 | Kommentar schreiben

roter Paragraf vor Geldbündel

Höhe des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages 1Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag werden in den Jahren 2015 bis 2018 gemäß den folgenden Tabellen gewährt. Ob die Kindergeldzahlungen oder der Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung.

in diesem Beitrag:
1. Kindergeld2. Kinderfreibetrag3. Günstigerprüfung

1. Kindergeld

Die Höhe des Kindergeldes ist in § 6 Höhe des Kindergeldes
 
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro.
…
 
(Link: Gesetzestext und Archiv mit Beiträgen zu Paragraf)
§ 6 BKGG
geregelt und entwickelte sich bisher wie folgt:

ab 01.01.2021 ab 01.07.2019 ab 01.01.2018 ab 01.01.2017 ab 01.01.2016 ab 01.01.2015
1. und 2. Kind       219 €       204 €       194 €       192 €       190 €       188 €
3. Kind       225 €       210 €       200 €       198 €       196 €       194 €
ab 4. Kind       250 €       235 €       225 €       223 €       221 €       219 €

2. Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wird in § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
 
(1) Kinder sind
1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 32 EStG
geregelt.

    2021     2020     2019     2018     2017     2016     2015     2014
8.388 € 7.812 € 7.620 € 7.428 € 7.356 € 7.248 € 7.152 € 7.008 €

3. Günstigerprüfung

Ob die Kindergeldzahlungen oder der Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter sind, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von ca. 66.000 € ergibt sich bei einem Ehepaar mit einem Kind ein Vorteil bei der Einkommensteuererklärung (Stand: 2018). Die Steuerersparnis übersteigt dann die Höhe des Kindergeldes von 2.328 € (12 x 194,00 €).

Beispiel: Ehepaar mit Zusammenveranlagung (Stand: 2018)

zu versteuerndes Einkommen 24.000 € 48.000 € 72.000 €
geschuldete Einkommensteuer   1.018 €   7.132 € 14.576 €
zu versteuerndes Einkommen
abzüglich Kinderfreibetrag i. H. v. 7.428 €
16.572 € 40.572 € 64.572 €
geschuldete Einkommensteuer          0 €   5.086 € 12.136 €
Differenz Einkommensteuer
mit/ohne Berücksichtigung Freibetrag
+ 1.018 € + 2.046 € + 2.440 €

Bei dem Kindergeld handelt es sich nicht um eine Sozialleistung. Zwar wird es in der Regel von den Familienkassen ausgezahlt. Es ist aber eine steuerliche Ausgleichszahlung. Das Kindergeld soll das steuerliche Existenzminimum des Kindes freistellen und dient der Grundversorgung der in Deutschland lebenden Kinder vom Geburtsmonat an. Der Anspruch entsteht automatisch, setzt aber einen schriftlichen Antrag voraus.

Beachte:

Für Streitigkeiten um das Kindergeld sind in der Regel nicht die Sozialgerichte, sondern die Finanzgerichte zuständig!

 

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