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§ 6 RBEG – Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

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Gesetzestext (Stand: 30.07.2019)
§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

  • (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
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