Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei …

(1 Beitrag mit § 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei …)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

  •       Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. Die Unterstützung der Krankenkassen nach Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. Die auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten bei den Leistungserbringern erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung des Versicherten bei Behandlungsfehlern verwendet werden.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • roter Paragraf unter Lupe
    Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern gemäß § 66 SGB V

    Die Entscheidung der Krankenkassen gemäß § 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern  Die Krankenkassen sollen die Versicherten ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei … abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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