§ 662 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
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§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 662 BGB angesprochen: