Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 662 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

  •      Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

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