Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 74 SGB V – Stufenweise Wiedereingliederung

(1 Beitrag mit § 74 SGB V – Stufenweise Wiedereingliederung)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 74 Stufenweise Wiedereingliederung

  •       Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • drei Strichmännchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über dem Kopf
    Anspruch aus der Nahtlosigkeitsregelung bei Wiedereingliederungsmaßnahmen

    Die Voraus­setzungen der Naht­losig­keits­re­ge­lung – „Arbeits­losigkeit“ und „Verfüg­barkeit“ – entfallen bei einer Wieder­ein­glie­de­rungs­maß­nahme nicht mit der Folge, ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 74 SGB V – Stufenweise Wiedereingliederung abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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