§ 74 SGB XII – Bestattungskosten
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§ 74 Bestattungskosten
- Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 74 SGB XII angesprochen: