Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 850 c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

(1 Beitrag)

 
§ 850 c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (Stand: 1. Juli 2019)
  • (1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als


    1.178,59 Euro monatlich,
    271,24 Euro wöchentlich, oder
    54,25 Euro täglich,

          beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu

          2.610,63 Euro monatlich,
    600,80 Euro wöchentlich, oder
    120,16 Euro täglich,

          und zwar um

          443,57 Euro monatlich,
    102,08 Euro wöchentlich, oder
    20,42 Euro täglich,

          für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je

          247,12 Euro monatlich,
    56,87 Euro wöchentlich, oder
    11,37 Euro täglich,

          für die zweite bis fünfte Person.

  • (2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln; wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3.613,08 Euro monatlich (831,50 Euro wöchentlich, 166,30 Euro täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
  • (2a) Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
  • (3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
  • (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

zur Übersicht ZPO
beachte: die vorstehenden Grenzen werden regelmäßig angepasst!

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 850 c ZPO angesprochen:


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    Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

    ... bei dem Pfändungsschutzkonto wird automatisch Vollstreckungsschutz gewährt. Beim P-Konto entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Sozialleistung ...
    ... | mehr

 

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch


§ 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters (1)
§ 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht (1)
§ 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte (1)
§ 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des … (2)
§ 529 BGB – Ausschluss des Rückforderungsanspruchs (1)
§ 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1)
§ 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten (2)
§ 560 BGB – Veränderungen von Betriebskosten (1)
§ 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1)
§ 662 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Auftrag (1)
§ 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (2)
§ 671 BGB – Widerruf; Kündigung (1)
§ 675 BGB – Entgeltliche Geschäftsbesorgung (1)
§ 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung (2)
§ 1484 BGB – Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (1)
§ 1584 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter (1)
§ 1589 BGB – Verwandtschaft (1)
§ 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete (1)
§ 1606 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger (2)
§ 1608 BGB – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners (2)
§ 1611 BGB – Beschränkung oder Wegfall der … (2)
§ 1612 a BGB – Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; … (1)
§ 1612 BGB – Art der Unterhaltsgewährung (1)
§ 1615 l BGB – Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1)
§ 1629 a BGB – Beschränkung der Minderjährigenhaftung (1)
§ 1754 BGB – Wirkung der Annahme (1)
§ 1755 BGB – Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen (1)
§ 1828 BGB – Erklärung der Genehmigung (1)
§ 1829 BGB – Nachträgliche Genehmigung (1)
§ 1830 BGB – Widerrufsrecht des Geschäftspartners (1)
§ 1831 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft ohne … (1)
§ 1833 BGB – Haftung des Vormunds (1)
§ 1896 BGB – Rechtliche Betreuung – Voraussetzungen (5)
§ 1901 a BGB – Patientenverfügung (3)
§ 1901 c BGB – Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht (1)
§ 1902 BGB – Vertretung des Betreuten (2)
§ 1904 BGB – Genehmigung des Betreuungsgerichts bei … (2)
§ 1906 BGB – Genehmigung des Betreuungsgerichts … (1)
§ 1908 d BGB – Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (1)
§ 1945 BGB – Form der Ausschlagung (1)
§ 2057 a BGB – Ausgleichungspflicht bei besonderen … (1)
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