Durch das Gesetz zur Reform des Pfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 wurde der Pfändungsschutz für Kontoguthaben wesentlich geändert. Das sogenannte „P-Konto“ wurde gemäß § 850k Pfändungsschutzkonto
(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, …
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(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 850 k ZPO eingeführt.
Bei dem Pfändungsschutzkonto wird „automatisch“ Vollstreckungsschutz gewährt. Beim P-Konto entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Sozialleistungen und sonstigen Gutschriften. Es ist darauf abzustellen, ob das Guthaben auf dem Konto höher ist, als die anzusetzenden Freibeträge.
1. Einrichtung des P-Kontos
Ein P-Konto darf nur als Einzelkonto geführt werden. Ein P-Konto kann nicht als Gemeinschaftsskonto geführt werden.
Gemäß § 850k Pfändungsschutzkonto
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(7) … Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.
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(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO kann der Schuldner jederzeit die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto verlangen. Der durch das Pfändungsschutzkonto realisierte Pfändungsschutz wirkt gemäß § 850k Pfändungsschutzkonto
(1) … Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
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(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 850 k Abs. 1 S. 4 ZPO auf eine bereits erfolgte Pfändung zurück, wenn das Konto innerhalb einer 4-wöchigen Frist nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner umgewandelt wird. Diese Bestimmung trägt auch § 835 Überweisung einer Geldforderung
(3) … Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 835 Abs. 3 S. 2 ZPO Rechnung, der eine 4-wöchige Auszahlungssperre vorsieht.
2. Umfang des Pfändungsschutzes
Der Pfändungsschutz des P-Kontos beträgt derzeit 1.073,88 € (bis zum 30. Juni 2019 – ab dem 1. Juli 2019 1.178,59 € – §§ 850 k Abs. 1 S. 1, § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(1) … Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, …
(Link: zum Gestzestext hier im Internetauftritt)850 c Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. der 1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 S. 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2015
in Abs. 1 S. 1
von 1 045,04 auf 1 073,88 Euro monatlich, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)Anlage zu § 850 c ZPO). Gehen höhere Zahlungen ein, bedarf es zur Realisierung des Pfändungsschutzes ggf. eines Tätigwerdens bei dem Kreditinstitut bzw. eines Tätigwerdens des Gerichts.
Insbesondere die Vorschrift des § 840 k Abs. 4 ZPO sollte beachtet werden!
Nach einer ersten diesseitigen Einschätzung können die Freibeträge nach § 850 c Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden!
Auch die Möglichkeiten, (teilweise) pfändungsfreie Beträge (z. B. gemäß § 850 a ZPO) geltend zu machen, sollte ein betroffener Schuldner nicht übersehen. Ohne einen entsprechenden Antrag beim Gericht werden die Freibeträge von der Bank nicht berücksichtigt.
Vom Kreditinstitut können zum Beispiel bestehende Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Auch kann das Kreditinstitut Geldleistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII berücksichtigen, wenn der Schuldner auf seinem Konto entsprechende Leistungen entgegennimmt. Der weitere Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person beträgt zurzeit 387,22 €, für jede weitere Person jeweils 215,73 € (§ 850 c Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Vollstreckungsgericht muss zum Beispiel im Fall des § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 850 f ZPO (Änderung des unpfändbaren Betrages) tätig werden. Hier kann nicht das Kreditinstitut einen höheren Freibetrag gewähren.
3. Übertragung unverbrauchten Guthabens
Der Schuldner kann unverbrauchtes Guthaben aus dem Vormonat auf den Folgemonat übertragen, § 850k Pfändungsschutzkonto
(1) … Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach S. 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach S. 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. …
…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 850 k Abs. 1 S. 3 ZPO.
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