Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

vom 23. September 2016, zuletzt geändert am 24. Oktober 2019

Durch das Gesetz zur Reform des Pfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 wurde der Pfändungsschutz für Kontoguthaben wesentlich geändert. Das sogenannte „P-Konto“ wurde gemäß § 850k Pfändungsschutzkonto
 
(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 850 k ZPO
eingeführt. Bei dem Pfändungsschutzkonto wird „automatisch“ Vollstreckungsschutz gewährt. Beim P-Konto entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Sozialleistungen und sonstigen Gutschriften. Es ist darauf abzustellen, ob das Guthaben auf dem Konto höher ist, als die anzusetzenden Freibeträge.

Einrichtung des P-Kontos

Ein P-Konto darf nur als Einzelkonto geführt werden. Ein P-Konto kann nicht als Gemeinschaftsskonto geführt werden.

Gemäß § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann der Schuldner jederzeit die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto verlangen. Der durch das Pfändungsschutzkonto realisierte Pfändungsschutz wirkt gemäß § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO auf eine bereits erfolgte Pfändung zurück, wenn das Konto innerhalb einer 4-wöchigen Frist nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner umgewandelt wird. Diese Bestimmung trägt auch § 835 Überweisung einer Geldforderung
 
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Rechnung, der eine 4-wöchige Auszahlungssperre vorsieht.

Taschenrechner mit blauen und gelben Tasten

Umfang des Pfändungsschutzes

Der Pfändungsschutz des P-Kontos beträgt derzeit 1.073,88 € (bis zum 30. Juni 2019 – ab dem 1. Juli 2019 1.178,59 € – §§ 850 k Abs. 1 Satz 1, § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
 
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO
i. V. m. der 1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2015
in Absatz 1 Satz 1
von 1 045,04 auf 1 073,88 Euro monatlich, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
Anlage zu § 850 c ZPO
). Gehen höhere Zahlungen ein, bedarf es zur Realisierung des Pfändungsschutzes ggf. eines Tätigwerdens bei dem Kreditinstitut bzw. eines Tätigwerdens des Gerichts.

Hinweis:

Insbesondere die Vorschrift des § 840 k Abs. 4 ZPO sollte beachtet werden!

Nach einer ersten diesseitigen Einschätzung können die Freibeträge nach § 850 c Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden!

Auch die Möglichkeiten, (teilweise) pfändungsfreie Beträge (z. B. gemäß § 850 a ZPO) geltend zu machen, sollte ein betroffener Schuldner nicht übersehen. Ohne einen entsprechenden Antrag beim Gericht werden die Freibeträge von der Bank nicht berücksichtigt.

 
Vom Kreditinstitut können zum Beispiel bestehende Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Auch kann das Kreditinstitut Geldleistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII berücksichtigen, wenn der Schuldner auf seinem Konto entsprechende Leistungen entgegennimmt. Der weitere Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person beträgt zurzeit 387,22 €, für jede weitere Person jeweils 215,73 € (§ 850 c Absatz 1 Satz 1 ZPO). Das Vollstreckungsgericht muss zum Beispiel im Fall des § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
 
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 850 f ZPO
(Änderung des unpfändbaren Betrages) tätig werden. Hier kann nicht das Kreditinstitut einen höheren Freibetrag gewähren.

Übertragung unverbrauchten Guthabens

Der Schuldner kann unverbrauchtes Guthaben aus dem Vormonat auf den Folgemonat übertragen, § 850 k Absatz 1 Satz 3 ZPO.


 
 

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