§ 169 SGB III – Anspruchsübergang
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§ 169 SGB III ordnet den Übergang von Ansprüchen an, wenn Insolvenzgeld gezahlt wird. Das ist relevant, weil Forderungen gegen den Arbeitgeber bzw. Dritte auf den Leistungsträger übergehen können und dadurch doppelte Zahlungen vermieden werden.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 169 Anspruchsübergang
- Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 169 SGB III angesprochen:
