Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Insolvenzgeld gemäß § 165 SGB III

7. Juni 2013, aktualisiert am 23. Januar 2021 | Kommentar schreiben

Männchen neben Glühbirne mit Zielscheibe

Insolvenzgeld gemäß § 165 SGB III 1Die umlagefinanzierte Insolvenz-Versicherung dient dem Schutz des Arbeitsentgeltanspruchs des Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers.

§ 165 Anspruch
 
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 165 SGB III
enthält die Anspruchsvoraussetzungen für das Insolvenzgeld, das bei Insolvenz des Arbeitgebers für einen Zeitraum von längstens drei Monaten den Arbeitsentgeltanspruch des gegenüber dem Arbeitgeber vorleistungspflichtigen Arbeitnehmers sichert. Das Insolvenzgeld ist eine steuerfreie Sozialleistung der Bundesagentur. Es ersetzt das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt in Höhe des Nettoentgelts unterhalb einer Leistungsbemessungsgrenze.

Den Arbeitnehmern wird gemäß § 165 SGB III für den Fall

  • der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sowie
  • der Betriebseinstellung und offensichtlichen Vermögenslosigkeit, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt

ein sofort erfüllbarer Anspruch auf Zahlung des rückständigen Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Bundesagentur für Arbeit eingeräumt.

Gemäß § 167 Höhe
 
(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 167 Abs. 1 SGB III
wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Endet das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung, sind die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses Bezugszeitraums für das Insolvenzgeld, gleichgültig welcher Zeitraum noch bis Insolvenzeröffnung verstrichen ist.

Sobald ein Anwalt Kenntnis von einem anspruchsauslösenden Insolvenzereignis erhält, muss er einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Mit Antragstellung gehen die Forderungen des Arbeitnehmers auf die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 169 Anspruchsübergang
 
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 169 SGB III
über. Das Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen, § 324 Antrag vor Leistung
 
…
(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Abs. 1 S. 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 324 Abs. 3 S. 1 SGB III
.

 

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