Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht – Übersicht
    • Bürgergeld (SGB II) – Übersicht
    • Schwerbehindertenrecht – Übersicht
    • Sozialversicherungsrecht – Übersicht
    • Grundsicherung im Alter/Sozialhilfe – Übersicht
    • Kindergeld und Elterngeld – Übersicht
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Übersicht
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Bürgergeld - Übersicht  3. Kosten der Unterkunft

Insolvenzgeld gemäß § 165 SGB III

07.06.2013, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelDie umlagefinanzierte Insolvenz-Versicherung dient dem Schutz des Arbeitsentgeltanspruchs des Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers.

§ 165 Anspruch
 
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 165 SGB III
enthält die Anspruchsvoraussetzungen für das Insolvenzgeld, das bei Insolvenz des Arbeitgebers für einen Zeitraum von längstens drei Monaten den Arbeitsentgeltanspruch des gegenüber dem Arbeitgeber vorleistungspflichtigen Arbeitnehmers sichert. Das Insolvenzgeld ist eine steuerfreie Sozialleistung der Bundesagentur. Es ersetzt das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt in Höhe des Nettoentgelts unterhalb einer Leistungsbemessungsgrenze.

Den Arbeitnehmern wird gemäß § 165 SGB III für den Fall

  • der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sowie
  • der Betriebseinstellung und offensichtlichen Vermögenslosigkeit, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt

ein sofort erfüllbarer Anspruch auf Zahlung des rückständigen Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Bundesagentur für Arbeit eingeräumt.

Gemäß § 167 Höhe
 
(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 167 Abs. 1 SGB III
wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Endet das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung, sind die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses Bezugszeitraums für das Insolvenzgeld, gleichgültig welcher Zeitraum noch bis Insolvenzeröffnung verstrichen ist.

Sobald ein Anwalt Kenntnis von einem anspruchsauslösenden Insolvenzereignis erhält, muss er einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Mit Antragstellung gehen die Forderungen des Arbeitnehmers auf die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 169 Anspruchsübergang
 
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 169 SGB III
über. Das Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen, § 324 Antrag vor Leistung
 
…
(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Abs. 1 S. 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 324 Abs. 3 S. 1 SGB III
.

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 90 weiteren Beiträgen auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Hartz 4 in StichwortenBürgergeld - Übersicht

    1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz ... | 2. Regelbedarf ... |3. Kosten der Unterkunft ... | 4. Mehrbedarfe ... | 5. Einkommen und Vermögen ... | 6. ...
    ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Fragen zum Bürgergeld in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Kosten der Unterkunft - Finanzierung der Eigentumswohnung 1 Kosten der Unterkunft – Finanzierung der …

    ... Tilgungsleistungen für eine Eigentumswohnung müssen ggf. bis zur Höhe angemessener Kosten ersetzt werden - sogar eine "Balkonumlage" kann ersetzt werden ... ... | mehr

  • Haus mit innen liegendem Paragrafen Zur Angemessenheit der Unterkunftskosten, insbesondere zur …

    ... zur Angemessenheit der Unterkunftskosten gemäß § 22 SGB II ... | ... für eine alleinstehende Person gilt eine Wohnfläche von 50 qm als angemessen, ... ... | mehr

  • Angemessenheit der Größe einer Eigentumswohnung und Angemessenheit der Kosten 2 Angemessenheit der Größe einer Eigentumswohnung und …

    Rechtsprechung und Vorschriften zur Angemessenheit der Größe einer Eigentumswohnung und zur Angemessenheit der Kosten gemäß § 12 SGB II und § 22 SGB II ... ... | mehr


Auch über das Stichwortverzeichnis finden Sie Links zu den jeweiligen Beiträgen:
  • Sozialrecht in StichwortenStichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr


 
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse. Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.



p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Strichmännchen neben Glühbirne

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  Ende