§ 280 BGB - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1 Beitrag mit § 280 BGB - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
- (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 280 BGB angesprochen: