§ 367 SGB III – Bundesagentur für Arbeit
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§ 367 SGB III betrifft die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin zentraler Aufgaben der Arbeitsförderung. Die Vorschrift hilft, Zuständigkeiten, Organisation und Verantwortlichkeit einzuordnen, wenn es um Verfahren und Entscheidungen der BA geht.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 367 Bundesagentur für Arbeit
- (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
- (2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.
- (3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.
- (4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 367 SGB III angesprochen:
