§ 46 SGB X – Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1 Beitrag mit § 46 SGB X – Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
- (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
- (2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 46 SGB X angesprochen:
Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 44–49 SGB XWann und wie können Verwaltungsakte aufgehoben werden? §§ 44-49 SGB X regeln Rücknahme, Widerruf und Änderung von Bescheiden – mit Beispielen & Prüfschema
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