Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
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§ 47 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen ...

(1 Beitrag mit § 47 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen ...)

     Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes

  • (1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit
    • 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
    • 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
  • (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
    • 1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
    • 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

          Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.


zum Stichwort SGB X

     Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 47 SGB X angesprochen:

  • Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 44–49 SGB X 1Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 44–49 SGB X

    Wann und wie können Verwaltungsakte aufgehoben werden? §§ 44-49 SGB X regeln Rücknahme, Widerruf und Änderung von Bescheiden – mit Beispielen & Prüfschema

    ... | mehr

Sozialgesetzbuch X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
§ 1 SGB X – Anwendungsbereich (2)§ 8 SGB X – Begriff des Verwaltungsverfahrens (1)§ 9 SGB X – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (1)§ 13 SGB X – Bevollmächtigte und Beistände (2)§ 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz (2)§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter (3)§ 25 SGB X - Akteneinsicht durch Beteiligte (2)§ 31 SGB X – Begriff des Verwaltungsaktes (1)§ 33 SGB X – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (1)§ 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes (1)§ 36 SGB X – Rechtsbehelfsbelehrung (1)§ 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (3)§ 39 SGB X – Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1)§ 41 SGB X – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (1)§ 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht ... (4)§ 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (5)§ 46 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen nicht ... (1)§ 47 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen ... (1)§ 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit ... (4)§ 49 SGB X – Rücknahme und Widerruf im ... (1)§ 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (3)§ 62 SGB X – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte (1)§ 63 SGB X – Erstattung von Kosten im Vorverfahren (4)§ 67 SGB X – Sozialdatenschutz – Begriffsbestimmung (1)§ 67 a SGB X – Erhebung von Sozialdaten (1)§ 67 b SGB X – Speicherung (1)§ 81 SGB X – Recht auf Anrufung (1)§ 82 SGB X – Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten ... (1)§ 83 SGB X – Auskunftsrecht der betroffenen Personen (1)§ 103 SGB X – Anspruch des Leistungsträgers (2)

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