§ 49 SGB X – Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
(1 Beitrag mit § 49 SGB X – Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
- § 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 49 SGB X angesprochen:
Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 44–49 SGB XWann und wie können Verwaltungsakte aufgehoben werden? §§ 44-49 SGB X regeln Rücknahme, Widerruf und Änderung von Bescheiden – mit Beispielen & Prüfschema
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