§ 57 SGB VII –Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten (Stichwort)
(1 Beitrag mit § 57 SGB VII –Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
- Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 57 SGB VII angesprochen:
