Die Höhe der Verletztenrente bestimmt sich nach der – für den unterstellten materiellen Schaden indiziellen – unfallbedingten Minderung der Fähigkeit, auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens Erwerbseinkommen zu erzielen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, jeweils getrennt zu beurteilen. Die Bildung einer Gesamt-MdE kommt insoweit nicht in Betracht. Der sachlich und örtlich zuständige Unfallversicherungsträger hat vielmehr für jeden Arbeitsunfall die MdE jeweils gesondert festzusetzen (vgl. Link: www.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil des BSG vom 19. August 2003, B 2 U 50/02 R, zu II. 6. Absatz):
Erforderlich ist mithin beim Vorliegen mehrerer Arbeitsunfälle die konkrete Feststellung, welche gesundheitlichen Schäden jeder dieser Unfälle im Einzelnen verursacht hat und welchen Grad der MdE die jeweiligen Unfallfolgen – für jeden Unfall getrennt – bedingen. Nur auf dieser Grundlage ist zu beurteilen, ob und in welcher Höhe Anspruch auf Verletztenrente(n) besteht.
Erforderlich ist mithin beim Vorliegen mehrerer Arbeitsunfälle die konkrete Feststellung, welche gesundheitlichen Schäden jeder dieser Unfälle im Einzelnen verursacht hat und welchen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit die jeweiligen Unfallfolgen – für jeden Unfall getrennt – bedingen. Nur auf dieser Grundlage ist zu beurteilen, ob und in welcher Höhe Anspruch auf Verletztenrente(n) besteht (s.o., BSG, zu II. 8. Absatz).
§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 56 SGB VII beschreibt die grundsätzlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs und führt den Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ein, während die Erhöhungstatbestände in den §§ 57 und 58 SGB VII geregelt sind.
Vorschriften zu Beginn, Änderung und Ende der Rente finden sich nach den Vorschriften über die Hinterbliebenenrenten (§§ 63 ff. SGB VII).
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