Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Mehrere Arbeitsunfälle – Berechnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

23. Dezember 2013, aktualisiert am 23. Januar 2021 | Kommentar schreiben

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Mehrere Arbeitsunfälle – Berechnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit 1Die Höhe der Verletztenrente bestimmt sich nach der – für den unterstellten materiellen Schaden indiziellen – unfallbedingten Minderung der Fähigkeit, auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens Erwerbseinkommen zu erzielen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, jeweils getrennt zu beurteilen. Die Bildung einer Gesamt-MdE kommt insoweit nicht in Betracht. Der sachlich und örtlich zuständige Unfallversicherungsträger hat vielmehr für jeden Arbeitsunfall die MdE jeweils gesondert festzusetzen (vgl. Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil des BSG vom 19. August 2003, B 2 U 50/02 R):

Urteil des BSG vom 19. August 2003, B 2 U 50/02 R, zu II. 6. Absatz

Erforderlich ist mithin beim Vorliegen mehrerer Arbeitsunfälle die konkrete Feststellung, welche gesundheitlichen Schäden jeder dieser Unfälle im Einzelnen verursacht hat und welchen Grad der MdE die jeweiligen Unfallfolgen – für jeden Unfall getrennt – bedingen. Nur auf dieser Grundlage ist zu beurteilen, ob und in welcher Höhe Anspruch auf Verletztenrente(n) besteht.

Erforderlich ist mithin beim Vorliegen mehrerer Arbeitsunfälle die konkrete Feststellung, welche gesundheitlichen Schäden jeder dieser Unfälle im Einzelnen verursacht hat und welchen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit die jeweiligen Unfallfolgen – für jeden Unfall getrennt – bedingen. Nur auf dieser Grundlage ist zu beurteilen, ob und in welcher Höhe Anspruch auf Verletztenrente(n) besteht (s.o., BSG):

s. o. BSG, zu II.

Erforderlich ist mithin beim Vorliegen mehrerer Arbeitsunfälle die konkrete Feststellung, welche gesundheitlichen Schäden jeder dieser Unfälle im Einzelnen verursacht hat und welchen Grad der MdE die jeweiligen Unfallfolgen – für jeden Unfall getrennt – bedingen. Nur auf dieser Grundlage ist zu beurteilen, ob und in welcher Höhe Anspruch auf Verletztenrente(n) besteht. Das LSG hat insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Ausführungen, das bei dem Kläger vorliegende cerviko-cephale bzw cerviko-encephale Syndrom sei auf die beiden Unfallereignisse vom 17. August 1992 bzw vom 24. November 1992 zurückzuführen und bedinge eine MdE um 20 vH, wobei die gesundheitlichen Folgen eines der beiden Unfallereignisse eine MdE um 20 vH oder die Folgen jedes der Unfälle für sich eine MdE um jeweils 10 vH bewirkten, beinhaltet keine eindeutige Zuordnung konkreter bei dem Kläger bestehender gesundheitlicher Schäden zu einem der beiden Arbeitsunfälle, sondern lässt insoweit mehrere Möglichkeiten offen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine „Entscheidung auf wahldeutiger Grundlage“ (zur Wahlfeststellung s BSGE 13, 51, 53 = SozR Nr 51 zu § 1 BVG; BSG SozR 2200 § 548 Nr 80, SozR 3-2200 § 550 Nr 5) angesichts der besonderen Struktur des § 581 Abs 1 und 3 RVO zulässig ist, wenn – wovon der Kläger offenbar ausgeht – trotz Ausnutzung aller Erkenntnismöglichkeiten eine den genannten Anforderungen entsprechende Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist. Denn im vorliegenden Fall finden sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Berufungsurteils keine entsprechenden Ausführungen und auch weder dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S. vom 28. September 2001 noch dessen ergänzender Stellungnahme vom 3. Januar 2002, auf die sich das LSG im Wesentlichen stützt, ist dies zu entnehmen.

Vorschriften zur Verletztenrente

§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
 
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 56 SGB VII
beschreibt die grundsätzlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs und führt den Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ein, während die Erhöhungstatbestände in den §§ 57 und 58 SGB VII geregelt sind.

Vorschriften zu Beginn, Änderung und Ende der Rente finden sich nach den Vorschriften über die Hinterbliebenenrenten (§§ 63 ff. SGB VII).

 

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