§ 7 SGB VII - Begriff
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§ 7 SGB VII enthält die zentrale Begriffsbestimmung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Vorschrift legt fest, wer als Versicherter gilt und bildet damit die Grundlage für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 7 Begriff
- (1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
- (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 7 SGB VII angesprochen:
