Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG
(1 Beitrag mit Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG)
Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG
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Wohngeldgesetz (WoGG)
Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2164 )Werte für „a“, „b“ und „c“
Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Hierbei bedeuten:
E-1 geteilt durch 10,
E-2 geteilt durch 100,
E-4 geteilt durch 10 000,
E-5 geteilt durch 100 000.
In den folgenden Beiträgen habe ich die Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG angesprochen: