Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BUrlG) (Stichwort)
(3 Beiträge zum Stichwort "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BUrlG)")
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den gesetzlichen Mindesturlaub für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es legt fest, wie der Urlaubsanspruch entsteht, wie er bemessen wird, unter welchen Voraussetzungen er übertragen oder abgegolten werden kann und welche Mitwirkungspflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben.
Der Urlaubsanspruch ist ein zentrales Element des Arbeitsschutzes und wird durch die Vorgaben der Europäische Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) sowie die Rechtsprechung des EuGH und BAG geprägt. Das BUrlG enthält Mindeststandards; tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelungen können günstigere Ansprüche vorsehen.
Historische Entwicklung
Das BUrlG trat am 1. Januar 1963 in Kraft und schuf erstmals einen bundeseinheitlichen Mindesturlaubsanspruch für Arbeitnehmer. Zuvor bestanden unterschiedliche landes- und tarifrechtliche Regelungen. Seit Mitte der 2000er-Jahre wurde das Gesetz durch die Rechtsprechung des EuGH und des BAG maßgeblich weiterentwickelt, insbesondere zum Verhältnis von Urlaub und Krankheit, zur Übertragbarkeit und zur Verjährung.
Aktuelle Reformschwerpunkte betreffen die Stärkung der Arbeitnehmerrechte bei langanhaltender Erkrankung, die Pflicht des Arbeitgebers zur Hinweis- und Mitwirkung, die digitale Urlaubsverwaltung sowie die Harmonisierung mit unionsrechtlichen Vorgaben.
Aufbau & Abschnitte
- Allgemeines (§§ 1–2) – Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, Geltungsbereich.
- Urlaubsanspruch & Urlaubsdauer (§§ 3–5) – Mindesturlaub, Wartezeit, Teilurlaub, Berechnung.
- Urlaubsgewährung & Übertragung (§§ 6–9) – Ausschluss von Doppelansprüchen, Krankheit im Urlaub, Übertragung bei dringenden Gründen.
- Abgeltung & sonstige Vorschriften (§§ 10–13) – Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften.
Das BUrlG steht in engem Zusammenhang mit dem BGB (Arbeitsvertrag), dem AGG und der unionsrechtlichen Arbeitszeitrichtlinie. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können weitergehende Urlaubsansprüche regeln.
Wichtige Vorschriften (Schnelleinstieg)
- § 3 BUrlG – Mindesturlaub
- § 4 BUrlG – Wartezeit
- § 7 BUrlG – Übertragung & Krankheit
- § 9 BUrlG – Erkrankung während des Urlaubs
- § 11 BUrlG – Urlaubsentgelt
👉 In der Sidebar finden Sie weitere Paragraphen des BUrlG als Direktlinks – ideal für den schnellen Sprung zu einzelnen Normen und Erläuterungen.
Beitragsliste
👇 In den folgenden Beiträgen habe ich das BUrlG behandelt:
Urlaubsabgeltung bei Krankheit und Arbeitslosigkeit – Ruhen von Krankengeld und Arbeitslosengeld erklärtWann ruht Krankengeld oder Arbeitslosengeld bei Urlaubsabgeltung? Unterschied zwischen § 49 SGB V und § 157 SGB III, aktuelle BSG-Rechtsprechung und Praxisbeispiele einfach erklärt.
... | mehr
Urlaubsabgeltung und Ruhen des Arbeitslosengeldes (§ 157 SGB III)Nachzahlung von Urlaub führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldes. Wann beginnt und endet der Ruhenszeitraum? – Beispiele, Rechtsprechung und Praxistipps.
... | mehr
Urlaubsgeld und Urlaubsanspruch während einer befristeten ErwerbsminderungsrenteErwerbsminderungsrente und Urlaubsgeld: Entstehen Urlaubsansprüche trotz Rente? Wann gilt Urlaubsgeld als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI und wann ist es rentenunschädlich? BAG & BSG-Urteile im Überblick.
... | mehr