Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
(3 Beiträge zum Stichwort "Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII")
Die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII konkretisiert die Behandlung von Kleinbeträgen beim einzusetzenden Vermögen in der Sozialhilfe.
Sie legt Grenzwerte und Modalitäten fest, unter denen Kleinbeträge geschont werden und damit nicht zum Lebensunterhalt einzusetzen sind.
Historische Entwicklung
Mit Inkrafttreten des SGB XII eingeführt und an Wertgrenzen/Rechtslage angepasst; Ziel ist ein praktikabler Schonvermögensschutz in Bagatellfällen.
Aufbau & Abschnitte
- Geltungsbereich & Begriffe
- Grenzwerte
- Verfahren
Wichtige Vorschriften
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Beitragsliste
👇 In den folgenden Beiträgen habe ich die DVO zu § 90 SGB XII erwähnt:
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