Durch das neue Teilhaberecht gelten insbesondere ab dem 1. Januar 2018 neue Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen für schwerbehinderte Menschen.
I. Vermögensfreibetrag in der Eingliederungshilfe gemäß § 60 a SGB XII und in der Hilfe zur Pflege gemäß § 66 a SGB XII
Mit § 60 a SGB XII wird eine Sonderregelung zum Vermögen bei Erhalt von Eingliederungshilfe eingeführt. Bis Ende 2019 gilt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 25.000 EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII.
Eine ähnliche Sonderregelung zum Einsatz von Vermögen wird in § 66 a SGB XII für die Bezieher von Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel getroffen. Anders als bei der Eingliederungshilfe ist hierbei allerdings Voraussetzung, dass das Vermögen ganz oder zumindest überwiegend als Einkommen aus selbstständiger und/oder nichtselbstständiger Arbeit während des Leistungsbezuges erworben worden ist. Nicht unter diese Sonderregelung sollen also Vermögen aus anderen Quellen fallen. Dies gilt zum Beispiel für aus Unterhalt, Erbschaft, Schadenersatz oder Rente erworbenes Vermögen.
II. Einkommensanrechnung gemäß §§ 82,88 SGB XII bei in Schwerbehindertenwerkstätten arbeitende Menschen
Gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII gelten für in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigte Menschen zukünftig höhere anrechnungsfreie Anteile des Arbeitsentgeltes. Zusätzlich zu dem auch bisher in § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII genannten Achtel der Regelbedarfsstufe 1 (zurzeit 52,00 € = 416,00 € x 1/8) bleiben 50 % statt bisher 25 % des diesen übersteigenden Betrages bei der Berechnung des Einkommens unberücksichtigt.
III. Anhebung des geschonten Barvermögens bereits zum 1. April 2017
Wie auch für andere Empfänger von Leistungen zur Sozialhilfe wurde bereits 2017 das Schonvermögen in Höhe von 3.214,00 € auf 5.000,00 € angehoben, vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
Frage:
In der Regel absetzbare Versicherungsbeiträge für Hausrat und Haftpflicht, wie und wann sind diese nach neuester Rechtsprechung verwertbar/anrechenbar für den Empfänger von Grundsicherung im Alter? Mir wurden zum 1.7.18 diese Beiträge einfach nicht mehr angerechnet. Versicherer stellte Jahresrechnung im Januar für das Kalenderjahr. Das Amt sagt, dass nur zum Fälligkeitstag anrechenbar?!
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Hallo Imb,
Schauen Sie sich doch einmal den Beitrag „Absetzbare Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung im Alter“ an. Damit sollte Ihre Frage beantwortet sein.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort. Den zitierten Beitrag hatte ich bereits vor meiner Anfrage gelesen. So war es auch bisher, nur erhielt ich jetzt die folgende Mitteilung
Zitat
Durch die neueste Rechtsprechung können die Beiträge der Haftpflichtversicherung / Hausratversicherung zukünftig nicht mehr mtl. vom Einkommen abgesetzt werden, sondern nur noch zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Dies bedeutet, dass künftig die Kosten erst nach Einreichen der entsprechenden Beitragsrechnung im Monat der Fälligkeit bei der Berechnung Ihrer Leistungen berücksichtigt werden können.
Zitatende
Die Jahresrechnung wurde dem Amt vorgelegt und die Beiträge bis 30.6.2018 angerechnet. Seit 1.07.2018 fehlen diese. Was ist passiert dass ich auf diesen Kosten sitzenbleibe?
Wieviel Vermögen darf man als Rentner bei Eingliederungshilfe 2018 haben?
Sehr geehrter, Herr Sönke Nippel !
Ich beziehe Witwenrente und Grundsicherung.
Zudem besteht eine Schwerbehinderung, zu 100%.
Dazu habe ich Pflegegrad 2.
Da meine Schwiegermutter nie für mich eingezahlt hat,
bekomme ich natürlich jetzt keine EU – Rente.
Meine Frage ist nun, was darf ich abzugsfrei
dazuverdienen, damit ich mir ab und zu,
mal etwas ausser der Reihe leisten kann?
Mit freundlichen Grüssen
und guten Wünschen für 2019!
Inge
Hallo Inge,
zur Berechnung des abzugsfreien Hinzuverdienstes vergleichen Sie bitte den Beitrag „Hinzuverdienst bei der Grundsicherung im Alter„.
Grüße
Sönke Nippel
REchtsanwalt