Durch das neue Teilhaberecht gelten insbesondere ab dem 1. Januar 2018 neue Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen für schwerbehinderte Menschen, die von Leistungen der Sozialhilfe leben müssen.
1. Anhebung des geschonten Barvermögens bereits zum 1. April 2017 auf 5.000,00 €
Die bedeutendste Änderung zu den „Vermögensfreigrenzen“ vorweg:
Wie auch für andere Empfänger von Leistungen zur Sozialhilfe wurde bereits 2017 das Schonvermögen von 3.214,00 € auf 5.000,00 € angehoben. Auch alle übrigen volljährigen Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen sind bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehören – also insbesondere Ehe- und Lebenspartner – sowie alleinstehende Minderjährige erhalten einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro je Person, vgl. § 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) …
…
Nr. 9 kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte;
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 1 Kleinere Barbeträge
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind: …
(Link: Verordnungstext hier im Internetauftritt)§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
Der Freibetrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht, § 2
(1) Der nach § 1 maßgebende Betrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage …
(Link: Verordnungstext hier im Internetauftritt)§ 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 SGB XII. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen.
2. Vermögensfreibetrag in der Eingliederungshilfe gemäß § 60 a SGB XII und in der Hilfe zur Pflege gemäß § 66 a SGB XII
Mit § 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 60 a SGB XII wurde eine Sonderregelung zum Vermögen bei Erhalt von Eingliederungshilfe eingeführt. Bis Ende 2019 gilt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 25.000 EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung nach § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII. Mit dem Bundesteilhabegesetz hat sich die Anrechnung des Vermögens ab dem 1. Januar 2020 insofern geändert, dass leistungsberechtigte Personen ein Schonvermögen bis zu einem Betrag von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße ansparen können. Die entsprechende Regelung befindet sich in § 139 Begriff des Vermögens
… Die Leistungen nach diesem Teil dürfen nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 des Zwölften Buches und eines Barvermögens oder sonstiger Geldwerte bis zu einem Betrag von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. ….
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 139 Satz 2 SGB IX. Die Bezugsgröße beträgt 2023 jährlich 40.740 €.
Eine ähnliche Sonderregelung zum Einsatz von Vermögen wird in § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 66 a SGB XII für die Bezieher von Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel getroffen. Anders als bei der Eingliederungshilfe ist hierbei allerdings Voraussetzung, dass das Vermögen ganz oder zumindest überwiegend als Einkommen aus selbstständiger und/oder nichtselbstständiger Arbeit während des Leistungsbezuges erworben wurde. Nicht unter diese Sonderregelung sollen also Vermögen aus anderen Quellen fallen. Dies gilt zum Beispiel für aus Unterhalt, Erbschaft, Schadenersatz oder Rente erworbenes Vermögen.
3. Einkommensanrechnung gemäß §§ 82, 88 SGB XII bei in Schwerbehindertenwerkstätten arbeitende Menschen
Gemäß § 82 Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII gelten für in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte zukünftig höhere anrechnungsfreie Anteile des Arbeitsentgeltes. Zusätzlich zu dem auch bisher in § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII genannten Achtel der Regelbedarfsstufe 1 (zurzeit 52,00 € = 416,00 € x 1/8) bleiben 50 % statt bisher 25 % des diesen übersteigenden Betrages bei der Berechnung des Einkommens unberücksichtigt.
Imb says
Frage:
In der Regel absetzbare Versicherungsbeiträge für Hausrat und Haftpflicht, wie und wann sind diese nach neuester Rechtsprechung verwertbar/anrechenbar für den Empfänger von Grundsicherung im Alter? Mir wurden zum 1.7.18 diese Beiträge einfach nicht mehr angerechnet. Versicherer stellte Jahresrechnung im Januar für das Kalenderjahr. Das Amt sagt, dass nur zum Fälligkeitstag anrechenbar?!
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Imb,
Schauen Sie sich doch einmal den Beitrag „Absetzbare Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung im Alter“ an. Damit sollte Ihre Frage beantwortet sein.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Imb says
Vielen Dank für Ihre Antwort. Den zitierten Beitrag hatte ich bereits vor meiner Anfrage gelesen. So war es auch bisher, nur erhielt ich jetzt die folgende Mitteilung
Zitat
Durch die neueste Rechtsprechung können die Beiträge der Haftpflichtversicherung / Hausratversicherung zukünftig nicht mehr mtl. vom Einkommen abgesetzt werden, sondern nur noch zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Dies bedeutet, dass künftig die Kosten erst nach Einreichen der entsprechenden Beitragsrechnung im Monat der Fälligkeit bei der Berechnung Ihrer Leistungen berücksichtigt werden können.
Zitatende
Die Jahresrechnung wurde dem Amt vorgelegt und die Beiträge bis 30.6.2018 angerechnet. Seit 1.07.2018 fehlen diese. Was ist passiert dass ich auf diesen Kosten sitzenbleibe?
Uwe Möller says
Wieviel Vermögen darf man als Rentner bei Eingliederungshilfe 2018 haben?
Inge says
Sehr geehrter, Herr Sönke Nippel !
Ich beziehe Witwenrente und Grundsicherung. Zudem besteht eine Schwerbehinderung, zu 100%.
Dazu habe ich Pflegegrad 2.
Da meine Schwiegermutter nie für mich eingezahlt hat, bekomme ich natürlich jetzt keine EU – Rente.
Meine Frage ist nun, was darf ich abzugsfrei dazuverdienen, damit ich mir ab und zu, mal etwas außer der Reihe leisten kann?
Mit freundlichen Grüßen
und guten Wünschen für 2019!
Inge
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Inge,
zur Berechnung des abzugsfreien Hinzuverdienstes vergleichen Sie bitte den Beitrag „Hinzuverdienst bei der Grundsicherung im Alter„.
Grüße
Sönke Nippel
REchtsanwalt
Ideefix says
Sehr geehrter, Herr Sönke Nippel,
ich bekomme eine Zuwendung nach §17a StrRehaG
welches als geschütztes Einkommen gilt.
Ist das daraus entstehende Vermögen ebenfalls geschützt?
mit freundlichen Grüßen
Ideefix
Phie66 says
Sehr geehrter Herr Sönke Nippel,
bei behinderten Menschen, welche Grundsicherung beziehen wird nach meinem Wissen nicht auf Eltern oder Kinder als Regress zurückgegriffen, so weit deren Einkommen unter 100.000,- EUR liegt.
Wie wäre das, wenn eine Ehefrau (von Kindheit an „frühkindlicher Hirnschaden“) nach Scheidung der Ehe (25 Jahre Ehe) in einer Behindertenwerkstatt arbeiten würde und Grundsicherung beantragt?
In den letzten 10 Jahren der Ehe hat die Frau nicht gearbeitet, davor 15 Jahre in einer Küche im Krankenhaus. Wenn die Frau nun nach der Scheidung in einer Behindertenwerkstatt arbeiten und Grundsicherung bekommen würde, wäre dann der Ex-Mann regresspflichtig? Oder wäre auch dieser bei einem Einkommen unter 100.000,- EUR aus dem Regress raus?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Phie66,
die Regelung zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, dass auf das Einkommen von Eltern und Kinder erst ab 100.000 Euro zurückgegriffen wird, hat nichts mit den Regelungen zum Ehegattenunterhalt zu tun.
Die aufgeworfene Frage betrifft den Ehegattenunterhalt und ist mit den gegebenen Infos nicht zu beantworten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Rinata Deibele says
Sehr geehrter, Herr Sönke Nippel,
Zählt man Mehrbedarf bei Merkzeichen G 17% als Einkommen?
Mein Opa bekommt Grundsicherung + Mehrbedarf,
Zusätzlich bekommt er eine russische Rente.
Jetzt kam Verrechnung, dass er überbezahlt wurde und er muss zurückzahlen,- es ist auch in Ordnung so. Die Frage ist ob der Mehrbedarf auch zum Einkommen berechnet darf?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Nein – Mehrbedarf ist ja ein Bestandteil der Leistung, die für einen bestehenden Bedarf unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen errechnet wird – ein Mehrbedarf ist daher kein anzurechnendes Einkommen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Valentin Piz says
Gemäß
§ 82 Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII gelten für in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigte Menschen zukünftig höhere anrechnungsfreie Anteile des Arbeitsentgeltes.
Sehr geehrter Herr Nippel,
Gilt dieser Freibetrag auch für EU-Rentner in einer WfBM beschäftigt in der Eingliederungshilfe Stand 2019?