Kinderberücksichtigungszeit (Stichwort)
(1 Beitrag zum Stichwort "Kinderberücksichtigungszeit")
Die Kinderberücksichtigungszeit gemäß § 57 SGB VI wird für Personen angerechnet, die ein Kind erzogen haben, das vor dem 31.12.1991 geboren wurde, und zwar für die ersten 10 Lebensjahre des Kindes. Bei ab dem 01.01.1992 geborenen Kindern wird sie für die Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres berücksichtigt.
Diese Zeit zählt nicht direkt als Beitragszeit, sondern kann zu einer höheren Bewertung anderer beitragsfreier Zeiten führen (z. B. Schulzeiten) und erfüllt die versicherungsrechtliche Voraussetzung für bestimmte Rentenarten (z. B. Rente wegen Erwerbsminderung). Sie verbessert die Rente indirekt, indem sie die Gesamtversicherungszeit verlängert und die rentenrechtliche Bewertung bestimmter Zeiträume aufwertet.
Wichtig: Sie wird zusätzlich zu den Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI, i.d.R. 3 Jahre pro Kind) angerechnet.
👇 Das Stichwort „Kinderberücksichtigungszeit“ erläutere ich in den folgenden Beiträgen:
