Vertrauensschutz (Stichwort)
(2 Beiträge zum Stichwort "Vertrauensschutz")
Vertrauensschutz bedeutet im Sozialrecht, dass Bürgerinnen und Bürger auf den Bestand eines begünstigenden Bescheids vertrauen dürfen, wenn sie sich darauf eingerichtet haben. Der Staat darf solche Entscheidungen nicht beliebig rückgängig machen, sondern muss das berechtigte Vertrauen des Betroffenen berücksichtigen.
Besonders relevant ist der Vertrauensschutz bei der Rücknahme oder Aufhebung von Verwaltungsakten, etwa wenn Sozialleistungen nachträglich zurückgefordert werden. Gesetzlich geregelt ist dies vor allem in § 45 SGB X, daneben aber auch in weiteren sozialrechtlichen Zusammenhängen.
👇 Das Stichwort „Vertrauensschutz“ erläutere ich in den folgenden Beiträgen:
Rücknahme und Aufhebung von Entscheidungen gemäß den §§ 45, 48 SGB X§ 45 (anfänglich rechtswidrig) und § 48 SGB X (Änderung der Verhältnisse) verständlich erklärt: Vertrauensschutz, Rückwirkung, Jahresfrist, § 330 SGB III, Prüfschemata.
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Rückforderung von Sozialleistungen: Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB XWann schützt § 45 Abs. 2 SGB X vor Rücknahme und Rückforderung? Voraussetzungen, Ausschlussgründe (Unlauterkeit), Fristen und Praxis-Tipps kompakt
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