§ 143 SGB III - Rahmenfrist
(1 Beitrag mit § 143 SGB III - Rahmenfrist)
Wer Arbeitslosengeld erhalten will, muss zuvor ausreichend lange arbeitslosenversichert gewesen sein. § 142 SGB III bestimmt mit der Anwartschaftszeit, wie viele Monate Versicherungspflicht dafür innerhalb der Rahmenfrist des § 143 SGB III erforderlich sind.
Gesetzestext (Stand: 25.08.2026)
§ 143 Rahmenfrist
- (1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
- (3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 143 SGB III angesprochen:
