Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
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      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
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Paragraf aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

§ 151 SGB III – Bemessungsentgelt

(1 Beitrag mit § 151 SGB III – Bemessungsentgelt)

     Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 151 Bemessungsentgelt

  • (1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.
  • (2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,
    • 1. die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
    • 2.die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.
  • (3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen
    • 1. für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
    • 2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
    • 3. für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag,
    • 4. für Zeiten, in denen Arbeitslose Qualifizierungsgeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Qualifizierungsgeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
  • (3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme versicherungspflichtig nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 und kann ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt ein Dreißigstel des Betrages, der bei Entstehung des Anspruchs als Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maßgeblich ist; insoweit gilt § 152 nicht.
  • (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.
  • (5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

zum Stichwort SGB III

     Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich § 151 SGB III angesprochen:

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    Wer bekommt 60 % und wer 67 % ALG I? Kind nach § 32 EStG zählt auch ohne gemeinsamen Haushalt – und bei Volljährigen unter Bedingungen. Mit Kurzantworten, Berechnung (Bemessungs-/Leistungsentgelt) & FAQ

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Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung
§ 1 SGB III – Ziele der Arbeitsförderung (1)§ 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (3)§ 60 SGB III – Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung (1)§ 74 SGB III – Assistierte Ausbildung (1)§ 138 SGB III – Arbeitslosigkeit (2)§ 141 SGB III – Arbeitslosmeldung (1)§ 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit (3)§ 146 SGB III – Leistungsfortzahlung bei ... (2)§ 147 SGB III – Grundsatz (2)§ 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer (2)§ 149 SGB III – Grundsatz (1)§ 151 SGB III – Bemessungsentgelt (1)§ 153 SGB III – Leistungsentgelt (1)§ 155 SGB III - Anrechnung von Nebeneinkommen (1)§ 157 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei ... (2)§ 158 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei ... (1)§ 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit (3)§ 165 SGB III – Insolvenzgeld – Anspruch (1)§ 167 SGB III – Höhe (1)§ 169 SGB III – Anspruchsübergang (1)§ 281 SGB III - Arbeitsmarktstatistiken (1)§ 309 SGB III – Allgemeine Meldepflicht (1)§ 324 SGB III – Antrag vor Leistung (1)§ 327 SGB III – Zuständigkeit – Grundsatz (1)§ 328 SGB III – Vorläufige Entscheidung (1)§ 330 SGB III – Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten (1)§ 331 SGB III – Vorläufige Zahlungseinstellung (1)§ 341 SGB III – Beitragssatz und Beitragsbemessung (1)§ 367 SGB III – Bundesagentur für Arbeit (1)

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