Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Paragraf aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

§ 178 SGB IX – Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

(1 Beitrag mit § 178 SGB IX – Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung)

     Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

  • (1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
    • 1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
    • 2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
    • 3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.

          Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

  • (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
  • (3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.
  • (4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag einer betroffenen schwerbehinderten Richterin oder eines schwerbehinderten Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.
  • (5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 65 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.
  • (6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
  • (7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.
  • (8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind.

zum Stichwort SGB IX

     Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 178 SGB IX angesprochen:

  • rotes Buch mit ParagrafSchwerbehindertenvertretung – Vertrauensperson

    ... die besonderen Interessen schwerbehinderter Menschen werden in Betrieben von der Schwerbehindertenvertretung bzw. von der Vertrauensperson wahrgenommen ...

    ... | mehr

Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
§ 1 SGB IX – Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (1)§ 2 SGB IX – Behinderung (5)§ 44 SGB IX – Wiedereingliederung (1)§ 139 SGB IX – Begriff des Vermögens (1)§ 145 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung (aufgehoben) (2)§ 146 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen (aufgehoben) (1)§ 151 SGB IX- Geltungsbereich (3)§ 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung (5)§ 156 SGB IX – Begriff des Arbeitsplatzes (1)§ 160 SGB IX – Ausgleichsabgabe (1)§ 161 SGB IX – Ausgleichsfonds (2)§ 164 SGB IX – Pflichten des Arbeitgebers und ... (1)§ 167 SGB IX – Prävention (2)§ 168 SGB IX – Erfordernis der Zustimmung (2)§ 169 SGB IX – Kündigungsfrist (1)§ 170 SGB IX – Antragsverfahren (1)§ 171 SGB IX – Entscheidung des Integrationsamtes (1)§ 174 SGB IX – Außerordentliche Kündigung (1)§ 176 SGB IX – Aufgaben des Betriebs- (1)§ 178 SGB IX – Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (1)§ 179 SGB IX – Persönliche Rechte und Pflichten der ... (1)§ 182 SGB IX – Zusammenarbeit (1)§ 185 SGB IX – Aufgaben des Integrationsamtes (1)§ 187 SGB IX – Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (1)§ 199 SGB IX – Beendigung der Anwendung der ... (1)§ 208 SGB IX – Zusatzurlaub (3)§ 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung (2)§ 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen (2)

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