§ 223 SGB V – Beitragspflicht
(2 Beiträge mit § 223 SGB V – Beitragspflicht)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
- (1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
- (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
- (3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 223 SGB V angesprochen:
Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen in den gesetzlichen SozialversicherungenAktuelle Beitragssätze 2025 in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Mit neuen Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenze & Rechtsgrundlagen (§§ 6, 223 SGB V u. a.).
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Beitragsbemessung bei freiwillig Krankenversicherten (§ 240 SGB V): Nachweise, Fristen, ÄnderungszeitpunkteBeitragsbemessung nach § 240 SGB V aktuell erklärt: wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Steuerbescheid (Abs. 4a), Folgemonatsprinzip, 3-Jahres-Frist, Mindestbemessung & Praxis-Tipps.
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