§ 67 SGB I – Nachholung der Mitwirkung
(1 Beitrag mit § 67 SGB I – Nachholung der Mitwirkung)
1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
2. Kommentierung
I. Stellung im System
§ 67 SGB I ergänzt § 66 SGB I. Während § 66 die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung (Versagung oder Entziehung) regelt, eröffnet § 67 die Möglichkeit der nachträglichen Leistungsgewährung, sobald die Mitwirkung nachgeholt ist.
II. Rechtsnatur
Die Vorschrift gewährt dem Leistungsträger ein Ermessen („kann“). Sie dient der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, wenn die Leistungsvoraussetzungen nachträglich feststehen. Damit wird verhindert, dass Betroffene dauerhaft Leistungen verlieren, nur weil sie zunächst ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkamen.
III. Voraussetzungen
– Nachholung der Mitwirkungspflicht.
– Vorliegen sämtlicher übrigen Leistungsvoraussetzungen.
– Entscheidung des Leistungsträgers im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.
Die Behörde ist nicht verpflichtet, stets vollständig nachzuzahlen, sie kann die Leistungen auch nur teilweise erbringen.
IV. Abgrenzung
– Gegenüber § 66 SGB I: § 67 setzt an, nachdem eine Versagung oder Entziehung erfolgt ist.
– Keine automatische Nachzahlung; erforderlich ist eine neue Entscheidung.
– Verhältnis zu § 44 SGB X: Anders als die Rücknahme nach § 44 SGB X geht es hier nicht um rechtswidrige Verwaltungsakte, sondern um die Folgen eigenen Fehlverhaltens des Antragstellers.
V. Entstehungsgeschichte (BT-Drs. 7/868)
§ 66 regelt die Sanktionen für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit. Holt der Antragsteller oder Leistungsberechtigte seine Mitwirkungspflichten nach und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nach § 67 nachträglich ganz oder teilweise erbringen. Damit wird sichergestellt, dass Mitwirkungsdefizite heilbar sind und Leistungsansprüche nicht dauerhaft verloren gehen.
3. Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 67 SGB I angesprochen: