SGB I – Allgemeiner Teil (Stichwort)
- - Im Ersten Abschnitt werden die Aufgaben des Sozialgesetzbuches umrissen und die sozialen Grundrechte aufgeführt.
- - Der Zweite Abschnitt behandelt die Einweisungsvorschriften. Mit den Vorschriften soll eine umfassende Information der Bürger erreicht werden.
- - Im Dritten Abschnitt werden die gemeinsamen Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche des SGB nach dem Vorbild des BGB zusammengefasst.
Die Kodifikation des Allgemeinen Teils hat 1970 mit der Berufung einer Sachverständigen-Kommission durch die Regierung Brandt begonnen. Das SGB I trat am 1. Januar 1976 in Kraft. Das bisher in zahlreichen Einzelgesetzen unübersichtlich geregelte Sozialrecht sollte vereinfacht werden, um das Rechtsverständnis des Bürgers und damit sein Vertrauen in den sozialen Rechtsstaat zu fördern, die Rechtsanwendung durch Verwaltung und Rechtsprechung zu erleichtern und die Rechtssicherheit zu gewährleisten (vgl. Bundesregierung, Drucksache 7/868 vom 27. Juni 1973, Seite 1, Zielsetzung).
Der Rechtsschutz ist in erster Linie den Sozialgerichten zugewiesen. Die Sozialgerichte entscheiden über öffentliche-rechtliche Streitigkeiten in den durch § 51 Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausdrücklich aufgeführten Fällen. Auch die Verwaltungsgerichte können insbesondere in Angelegenheiten des BAföG, des SGB VIII sowie des Wohngeldes zuständig und dabei ggf. an die Vorschriften des SGB I gebunden sein.
In der Einführung zum Allgemeinen Sozialrecht liste ich die Beiträge zum SGB I unter Das Sozialgesetzbuch I (SGB I – Allgemeiner Teil) ist den anderen Sozialgesetzbüchern vorangestellt. Es enthält allgemeine Bestimmungen für sämtliche Sozialleistungsbereiche. ...1. SGB I - Allgemeiner Teil auf.
In den folgenden Beiträgen habe ich das SGB I behandelt:
Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
... wegen fehlender Mitwirkung können Sozialleistungen ganz oder teilweise versagt werden ... | 1. Mitwirkungspflichten ... | 2. Ermessensausübung ... | 3. ...
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Schadenersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht
Die Grundsicherungsbehörde kann eine Schadenersatzpflicht gemäß § 839 BGB wegen Verletzung einer Amtspflicht treffen ... so entschied der BGH ...
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Sozialdatenschutz – Steuergeheimnis des kleinen Mannes
Der Datenschutz ist in den Sozialgesetzbüchern maßgeblich in § 35 SGB I (Sozialgeheimnis) und den §§ 67 ff. SGB X (Verarbeitung von Sozialdaten) geregelt ...
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Urteile des BVerwG und des BSG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann eingreifen, wenn ein Berechtigter durch eine fehlerhafte Beratung einer Sozialbehörde einen Schaden erleidet ...
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Mitwirkungspflichten hinsichtlich Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen
Mitwirkungspflichten hinsichtlich Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen und die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ... | 1. Heilbehandlung ...
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Der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch
... der sozialrechtliche Herstellungsanspruch gewährt einen Schadenersatzanspruch, insbesondere bei der Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten ...
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Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen – Mitwirkungspflichten – Schwärzungsmöglichkeit
... müssen Kontoauszüge auf Anforderung vorgelegt werden? | Verletzung von Mitwirkungspflichten ... | Hinweis auf Schwärzungsmöglichkeit ...
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Die Begriffe der Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und der Arbeitsunfähigkeit
... zu den Begriffen der Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und Arbeitsunfähigkeit in den Sozialgesetzbüchern – §§ 2, 69 SGB IX – § 43 SGB VI, § 44 SGB V ...
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