§ 70 VwGO – Form und Frist des Widerspruchs
(2 Beiträge mit § 70 VwGO – Form und Frist des Widerspruchs)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 70 Form und Frist des Widerspruchs
- (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
- (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 70 VwGO angesprochen:
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