§ 74 SGB XII – Bestattungskosten
(1 Beitrag mit § 74 SGB XII – Bestattungskosten)
Gesetzestext (Stand: 01.09.2025)
§ 74 Bestattungskosten
- Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 74 SGB XII angesprochen:
Bestattungskosten & Kostentragung – Wer muss zahlen? (§ 1968 BGB, § 74 SGB XII)Wer trägt die Bestattungskosten, wenn kein Vermögen vorhanden ist oder das Erbe ausgeschlagen wird? Erklärung zu § 1968 BGB, § 8 BestG und Kostenübernahme durch das Sozialamt nach § 74 SGB XII.
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Sozialhilfe-RechnerAnspruch nach dem SGB XII überschlägig berechnen.
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