Leistungsausschluss, Ausnahmen und aktuelle Rechtsprechung
Studierende sind während ihres Studiums in der Regel von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies gilt auch nach Einführung des Bürgergeldes fort. Fraglich ist jedoch, wie sich ein Urlaubssemester auf den Leistungsanspruch auswirkt.
Die Antwort hängt nicht allein von der formalen Beurlaubung ab, sondern maßgeblich davon,
ob die Ausbildung tatsächlich betrieben wird.
1. Grundsatz: Leistungsausschluss für Studierende
Nach § 7 Abs. 5 SGB II sind Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist, vom Bürgergeld ausgeschlossen.
Zu den Auszubildenden im Sinne dieser Vorschrift zählen auch Studierende an Hochschulen. Der Ausschluss greift unabhängig davon, ob tatsächlich BAföG bezogen wird.
2. Urlaubssemester und Bürgergeld
Ein Urlaubssemester führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Bürgergeld. Entscheidend ist vielmehr, ob der Studierende während dieser Zeit tatsächlich noch eine Ausbildung betreibt.
Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
- Der Studierende gehört der Hochschule organisationsrechtlich nicht mehr an (z. B. Exmatrikulation).
- Der Studierende bleibt eingeschrieben, betreibt das Studium aber tatsächlich nicht.
In beiden Fällen kann der Leistungsausschluss entfallen.
3. Maßgebliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht hat hierzu mit Urteil vom 22. März 2012 entschieden BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 102/11 R):
Diese Rechtsprechung ist in der Folge von den Landessozialgerichten aufgegriffen und bestätigt worden. Maßgeblich ist dabei nicht allein die formale Einschreibung, sondern ob das Studium während des Urlaubssemesters tatsächlich betrieben wird oder aus organisationsrechtlichen Gründen ruht
(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.08.2013 – L 15 AS 365/12).
4. Mögliche Ausnahmen und Sonderleistungen
Auch wenn der Leistungsausschluss greift, können Studierende in bestimmten Fällen Sonderleistungen erhalten.
Nach § 27 SGB II kommen insbesondere in Betracht:
- Erstausstattung für Bekleidung,
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
Diese Leistungen werden als Zuschuss erbracht und sind nicht zurückzuzahlen.
5. Häufige Fragen
Besteht während eines Urlaubssemesters automatisch Anspruch auf Bürgergeld?
Nein. Ein Anspruch besteht nur, wenn das Studium tatsächlich nicht betrieben wird oder die Hochschulzugehörigkeit endet.
Reicht ein Urlaubssemester zur Prüfungsvorbereitung aus?
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt eine Beurlaubung allein zur Prüfungsvorbereitung in der Regel nicht.
Wie wird geprüft, ob das Studium betrieben wird?
Die Jobcenter prüfen die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, etwa Lehrveranstaltungen, Prüfungsleistungen oder den zeitlichen Umfang des Studiums.
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefend zu Leistungen für Auszubildende und Studierende und zur Berechnung von Einkommen in der Haushaltsgemeinschaft:


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