Bisher habe ich Fragestellungen zum Elternunterhalt in der Einführung zur Grundsicherung im Alter (SGB XII) aufgelistet. Nunmehr liste ich die Beiträge zum Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) zur besseren Übersicht in der Einführung zum Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) systematisch geordnet auf.
Der Elternunterhalt ist seinem rechtlichen Ursprung nach dem Familienrecht zuzuordnen.
In der Praxis gewinnt er seine Bedeutung jedoch vor allem durch den Unterhaltsregress der Sozialhilfeträger nach § 94 SGB XII.
Die Schnittstelle zwischen Sozialrecht und Familienrecht prägt daher bis heute die Behandlung des Elternunterhalts – auch wenn die praktische Relevanz seit 2020 deutlich zurückgegangen ist.
Elternunterhaltsansprüche werden insbesondere im Fall der Erwerbsunfähigkeit und im Rentenalter gemäß §§ 41 ff. SGB XII, bei Hilfen zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII und bei Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII, insbesondere bei Hilfen zur Pflege gemäß den §§ 61 ff. SGB XII relevant. Elternunterhalt wird in der Praxis regelmäßig im Wege des Unterhaltsregresses vom Sozialhilfeträger geltend gemacht.
Fragestellungen zum Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) entstehen insbesondere, wenn Sozialleistungsträger Kinder für Unterhaltsleistungen für ihre Eltern heranziehen wollen. Der Anspruchsübergang gemäß § 94 SGB XII spielt in der anwaltlichen Praxis eine nicht unwesentliche Rolle. Die Bedeutung des Elternunterhalt hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Das hängt vor allem an der demographischen Entwicklung, der Weiterentwicklung der Pflege und den stagnierenden Renten zusammen.
Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Der Grad der Verwandtschaft ist für den Unterhaltstatbestand nicht entscheidend. In gerader Linie verwandt sind nach § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB Personen, deren ein von der anderen abstammt. Auch das adoptierte Kind erlangt die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes, § 1754 BGB, § 1755 BGB. Der Grad der Verwandtschaft ist hingegen nicht entscheidend. Deshalb ist grundsätzlich auch ein Anspruch der Großeltern gegen die Enkel möglich.
Die Regelungen zum Elternunterhalt haben durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 erheblich an Bedeutung verloren!
Zumindest im Hinblick auf die Kosten der Heimunterbringung werden Kinder ab dem 1. Januar 2020 erheblich entlastet.
§ 94 Abs. 1 a SGB XII gibt heute vor, dass Einkommen der Kinder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro beim Übergang der Ansprüche nicht zu berücksichtigen ist!
Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zur rechtlichen Einordnung des Elternunterhalts:



Jens says
Die Themen mit Elternunterhalt oder auch Sorgerecht sind schon heikle Streitpunkte.
Durch die angekündigte Gesetzesänderungen im Familienrecht bin ich gespannt, wie es in Zukunft gehandhabt wird!
Joachim Hussing says
Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich denke das Rechtsgebiet Familienrecht ist ein sehr komplexes Thema. Bestenfalls sollte man sich hier immer an einen Rechtsanwalt wenden.
Tom Vogt says
Das ist ist der Tat eine schwierige Frage. Denn schließlich gehört es ja schon irgendwie in den sozialen Bereich. Ich habe einen Kollegen von damals noch, der in diesem Bereich arbeitet. Er fordert den Kindesunterhalt von den Vätern ein die nicht Zahlen wollen. Eine sehr noble Beschäftigung.