Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Familienunterhalt und Elternunterhalt - Einführung▸2. Berechnung

Der Selbstbehalt im Elternunterhaltsrecht

VG Wort - ZählpixelSeit Januar 2015 gilt ein erhöhter Mindestselbstbehalt für Kinder in Höhe von 1.800 € im Monat (einschließlich 480 € Warmmiete).

Die Sozialämter passen den Unterhalt nicht automatisch an! Haben Sie also bereits im Jahr 2014 Unterhalt gezahlt und ist bei Ihnen der neue Selbstbehalt noch nicht berücksichtigt worden, sollten Sie das Amt zur Neuberechnung auffordern!

Den Kindern des unterhaltsbedürftigen Elternteils wird ein „Selbstbehalt“ zugebilligt. Das ist der Teil des monatlichen Einkommens, der jedem zum Elternunterhalt verpflichteten Kind für das eigene Leben verbleiben muss. Der Selbstbehalt hängt vom Einkommen des Kindes ab und setzt sich aus folgenden zwei Positionen zusammen:

  • dem Mindestselbstbehalt in Höhe von 1.800 € (Stand 2019 – vgl. D. I. der D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E
     
    A. Kindesunterhalt
    …
    B. Ehegattenunterhalt
    …
     
    (Link: www.olg-duesseldorf.nrw.de)
    Düsseldorfer Tabelle
    );
  • dem individuellen Zuschlag (der Zuschlag beträgt 50 % der Differenz zwischen 1.800 € und dem „bereinigten“ Nettoeinkommen des Kindes; s. o. D. I. der Düsseldorfer Tabelle).

Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, wird die Berechnung der Unterhaltshöhe komplizierter. Denn die Höhe des Unterhalts wird auch vom Einkommen des Ehepartners beeinflusst. Eine Unterhaltspflicht des verheirateten Kindes kommt allerdings grundsätzlich erst ab einem gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 3.240,00 € in Betracht (2 x Selbstbehalt in Höhe von 1.800 € = 3.600 € abzüglich 10 % Haushaltsersparnis – 360 €).

Beginnend ab dem gemeinsamen bereinigten Einkommen in Höhe von 3.240,00 € muss die Unterhaltspflicht des unterhaltspflichtigen Kindes gemäß seinem Anteil am Gesamteinkommen ermittelt werden. Dabei gilt, dass die Unterhaltspflicht desto geringer ausfällt, je geringer der Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes am Gesamteinkommen ist! Dies basiert auf der einfachen Überlegung, dass der andere Ehegatte ja grundsätzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist.

Bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern haften die Kinder jeweils nach ihrer Leistungsfähigkeit.

p. s.: Bitte beachten Sie, dass Sie zur Berechnung Ihres bereinigten Nettoeinkommens möglichst alle in Frage kommenden Ausgaben beim Amt angeben! Geben Sie zum Beispiel alle Nebenkosten Ihrer Immobilie an! Geben Sie alle Ihre Verbindlichkeiten (insbesondere Ihre Kreditverbindlichkeiten) an! Auch Ihre Werbungskosten – insbesondere die Fahrtkosten zur Arbeit – sind zu ersetzen!

Beitrag vom 17.08.2015, aktualisiert am 19.01.2023

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