Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Sozialhilfe / Grundsicheru… - Einführung » 5. diverse Fragestellungen

Sozialhilfe online berechnen

Ehegattenunterhalt im Pflegeheim – Selbstbehalt und Unterhaltspflicht

Beitrag vom 17.01.2022, aktualisiert am 01.11.2025

VG Wort - ZählpixelWenn ein Ehepartner ins Pflegeheim muss, stehen schnell existenzielle Fragen im Raum: Wer zahlt zuerst (Pflegekasse, eigenes Einkommen/Vermögen, Ehegatte, Sozialamt)? Was ist geschützt (Selbstbehalt, Eigenheim, Altersvorsorge)? Welche Abzüge mindern das einzusetzende Einkommen – und muss Vermögen wirklich verwertet werden? Der Beitrag führt praxisnah durch Reihenfolge der Haftung, Selbstbehalt/Schonvermögen, Abzugsposten, Anspruchsübergang an das Sozialamt und häufige Streitpunkte (Getrenntleben, Verweigerung des Vermögenseinsatzes).

  • 1. Wer zahlt zuerst? Reihenfolge der Haftung
  • 2. Unterhaltspflicht des Ehegatten
  • 3. Selbstbehalt und Schonvermögen
  • 4. Welche Abzüge mindern das einzusetzende Einkommen?
  • 5. Beispiel: Unterhaltspflicht im Pflegefall
  • 6. Getrennt lebende Ehepartner
  • 7. Häufige Fragen
  • 8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Wer zahlt zuerst? Reihenfolge der Haftung

  • Pflegeversicherung (Pflegegrad-Leistungen) + Renten/Einkünfte des pflegebedürftigen Ehegatten
  • Eigenes verwertbares Vermögen des Pflegebedürftigen (Schonvermögen beachten, § 90 SGB XII)
  • Ehegattenunterhalt nach Leistungsfähigkeit (§ 1360 BGB, ggf. § 1361 BGB)
  • Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) – mit Anspruchsübergang gegen den Ehegatten (§ 94 SGB XII)

Merke: Der nicht pflegebedürftige Ehegatte zahlt nur, wenn nach Selbstbehalt und anerkannten Abzügen noch Leistungsfähigkeit verbleibt.

2. Unterhaltspflicht des Ehegatten

Ehegatten sind einander zum Familienunterhalt verpflichtet. Reichen die Mittel des pflegebedürftigen Ehepartners für die Heimkosten nicht aus, kann der andere Ehegatte grundsätzlich zum Unterhalt herangezogen werden. Maßgeblich sind die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten (§ 1360 BGB Familienunterhalt; ggf. § 1361 BGB Trennungsunterhalt) und – wenn Sozialhilfe eintritt – die Regelungen zum Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger (§ 94 SGB XII).

Wichtig: Unterhalt wird nur nach Leistungsfähigkeit geschuldet. Der eigene angemessene Bedarf (Selbstbehalt) und Schonvermögen bleiben gewahrt.

3. Selbstbehalt und Schonvermögen

Der Selbstbehalt schützt das eigene Existenzminimum des nicht pflegebedürftigen Ehegatten. Seine konkrete Höhe orientiert sich an den unterhaltsrechtlichen Leitlinien (OLG-Leitlinien) und der aktuellen Rechtsprechung. Zusätzlich gilt:

  • Wohnen/Eigenheim: Das selbst bewohnte Familienheim ist häufig Schonvermögen und muss in der Regel nicht verwertet werden (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).
  • Vermögensschutz: Angemessene Altersvorsorge und notwendige Rücklagen können geschont sein (Einzelfallprüfung, vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII).
  • Anspruchsübergang: Zahlt der Sozialhilfeträger Heimkosten, kann er Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten in gesetzlichem Umfang übernehmen (§ 94 SGB XII).

Praxis-Tipp: Die konkrete Selbstbehaltshöhe kann regional abweichen. In der Beratung sollten stets die aktuellen Leitlinien des zuständigen OLG herangezogen werden (z. B. Düsseldorfer Tabelle/OLG-Leitlinien).

4. Welche Abzüge mindern das einzusetzende Einkommen?

  • Wohnen: angemessene Kreditraten fürs selbstgenutzte Eigenheim, Hausgeld, Instandhaltung, Nebenkosten
  • Altersvorsorge: angemessene private Vorsorge (Einzelfall), gesetzliche Beiträge
  • Berufsbedingte Kosten (Pauschale oder nachgewiesen)
  • Kranken-/Pflegezusatz, Mehrbedarfe (z. B. chronische Erkrankungen, Mobilität)
  • Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Berechtigten (z. B. Kindern)

Im Ergebnis zählt der bereinigte Überschuss über dem Selbstbehalt. Leitlinien des zuständigen OLG beachten.

5. Beispiel: Unterhaltspflicht im Pflegefall

Beispielrechnung (vereinfacht, ohne Gewähr)

Nettoeinkommen Ehegatte (zu Hause) 3.000 €
abzgl. berufstypische Aufwendungen (pauschal) – 150 €
bereinigtes Einkommen 2.850 €
Selbstbehalt (leitlinienorientiert) z. B. 2.000 €
theoretisch einsetzbarer Überschuss 850 €
davon ggf. Anteil für Ehegattenunterhalt individuelle Quote

Die tatsächliche Zahlungsverpflichtung hängt vom individuellen Bedarf des pflegebedürftigen Ehepartners, weiteren Abzügen (z. B. Kreditraten/Schutz des Wohnens) und der aktuellen Rechtsprechung ab.

6. Getrennt lebende Ehepartner

Bei Trennung richtet sich der Anspruch nach den Regeln des Trennungsunterhalts (§ 1361 BGB). Auch hier gilt der Selbstbehalt. Ob und in welcher Höhe Zahlungen geschuldet sind, hängt von Bedarf, Leistungsfähigkeit und eventuellen besonderen Belastungen ab. Greift Sozialhilfe ein, kann ein Übergang nach § 94 SGB XII erfolgen.

7. Häufige Fragen

  • Muss der Ehepartner immer zahlen?
    Nur, wenn nach Abzug des Selbstbehalts Leistungsfähigkeit verbleibt. Zudem sind Schonvermögen und notwendige Aufwendungen zu beachten.
  • Wie wird der Selbstbehalt bestimmt?
    Leitlinien der Oberlandesgerichte und aktuelle Rechtsprechung. Beratungspraxis nutzt die regional einschlägigen Werte.
  • Eigenheim: Verkauf notwendig?
    In der Regel nein – selbstgenutztes Wohneigentum ist meist geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Einzelfallprüfung bleibt erforderlich.
  • Was passiert, wenn Sozialhilfe zahlt?
    Dann kann der Sozialhilfeträger Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten in gesetzlichem Rahmen geltend machen (§ 94 SGB XII).

8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Unterhaltspflichten, Selbstbehalt/Schonvermögen und Anspruchsübergang:

  • Ehegattenunterhalt im Pflegeheim – Selbstbehalt und Unterhaltspflicht 1

    Schonvermögen & Vermögensumwandlung im Bürgergeld und Sozialhilfe | SGB II / XII

    Was gilt als Schonvermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe? Freibeträge, Karenzzeit, Kfz, Lebensversicherung, Vermögensumwandlung einfach erklärt. | mehr

  • Ehegattenunterhalt im Pflegeheim – Selbstbehalt und Unterhaltspflicht 2

    Verwertbares Vermögen in Bürgergeld & Sozialhilfe | § 12 SGB II, § 90 SGB XII

    Nur verwertbares Vermögen ist einzusetzen. Was gilt als verwertbar? – § 12 SGB II & § 90 SGB XII, Härtefälle, Immobilien, Lebensversicherung, Erbschaft. | mehr

  • Ehegattenunterhalt im Pflegeheim – Selbstbehalt und Unterhaltspflicht 3

    Schenkungsrückforderung (§ 528 BGB) & Überleitung (§ 93 SGB XII) – Voraussetzungen, Grenzen, 10-Jahresfrist

    Wann darf das Sozialamt Schenkungen zurückfordern? Rückforderung nach § 528 BGB, Ausschluss nach § 529 BGB (10-Jahresfrist), Überleitung § 93 SGB XII, Grenzen (Schonvermögen/Bedarfsbezug) & Rechtsschutz – kompakt erklärt. | mehr

Siehe auch:
§ 1360 BGB · § 1361 BGB · § 90 SGB XII · § 94 SGB XII

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Ehegattenunterhalt im Pflegeheim – Selbstbehalt und Unterhaltspflicht

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG