Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente. So lautet der 1. Leitsatz zu a) eines Urteils des www.juris.bundesgerichtshof.deBGH vom 27. April 2016 (12 ZB 485/14).
Der Familienunterhalt weist also gegenüber dem Trennungsunterhalt verschiedene Besonderheiten auf, die allerdings im Ergebnis jedenfalls dann keine Schlechterstellung des Unterhaltsverpflichteten nach sich ziehen können, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem Heim lebt.
a) Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer
persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.
b) Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.
B. …
III. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
a) falls erwerbstätig 1.280 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR
Link: www.olg-duesseldorf.nrw.deDüsseldorfer Tabelle sieht für das Jahr 2022 einen Selbstbehalt in Höhe von 1.280 EUR für Erwerbstätige und 1.180 EUR für Nichterwerbstätige vor (zu B. III.).
Der Anspruch auf Familienunterhalt folgt aus §§ 1360, 1360 a Abs. 3 i. V. m. § 1613 Abs. 1 BGB (s. o. BGH, zu II. 1 und 2, Rdnrn. 10 und 15). Familienunterhalt sei geschuldet, weil ein Getrenntleben der Ehegatten nicht festgestellt werden könne. Die Unterbringung eines Ehegatten in einem Pflegeheim erfülle die Voraussetzungen des Getrenntlebens jedenfalls dann nicht, wenn ein Trennungswille nicht festgestellt werden kann (s. o. BGH zu II. 2 a) bb, Rdnr. 15). Mit der Aufnahme der Antragstellerin in einer Pflegeeinrichtung ist lediglich eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verbunden (s. o. BGH zu II. 2 a) bb, Rdnr. 15). Dass einer der Ehegatten zudem unmissverständlich die Ablehnung auch der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erkennen gegeben hat, muss vorgetragen werden (s. o. BGH zu II. 2 a) bb, Rdnr. 15).
Allein die Unterbringung eines Ehegatten in einem Pflegeheim erfüllt nicht die Voraussetzungen des Getrenntlebens, es sei denn, es könne zusätzlich ein Trennungswille festgestellt werden.
Anders als in der fortbestehenden Lebensgemeinschaft ist dem Unterhaltsverpflichteten allerdings der Selbstbehalt zu belassen (s. o. BGH, Rdnr. 22). Dem Unterhaltspflichtigen muss daher in diesem Fall im Unterschied zum Fall des häuslichen Zusammenlebens auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden.
Da es der Ehefrau insoweit an einem dem sozialhilferechtlich der Einsatzgemeinschaft zugerechneten Einkommen korrespondierenden Unterhaltsanspruch mangelt, ist es vielmehr Aufgabe der Sozialhilfe, im Rahmen der gebotenen Existenzsicherung auch für den noch offenen Betrag durch ergänzende Leistungen aufzukommen.
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