Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht – Übersicht
    • Bürgergeld (SGB II) – Übersicht
    • Schwerbehindertenrecht – Übersicht
    • Sozialversicherungsrecht – Übersicht
    • Grundsicherung im Alter/Sozialhilfe – Übersicht
    • Kindergeld und Elterngeld – Übersicht
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Übersicht
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Familienunterhalt - Übersicht  1. Familienunterhalt

Familienunterhalt für Ehegatten im Pflegeheim

17.01.2022, aktualisiert am 04.12.2022

VG Wort - ZählpixelWird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente. So lautet der 1. Leitsatz zu a) eines Urteils des Bild: zum Urteil www.juris.bundesgerichtshof.deBGH vom 27. April 2016 (12 ZB 485/14).

Der Familienunterhalt weist also gegenüber dem Trennungsunterhalt verschiedene Besonderheiten auf, die allerdings im Ergebnis jedenfalls dann keine Schlechterstellung des Unterhaltsverpflichteten nach sich ziehen können, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem Heim lebt.

Urteil des BGH vom 27. April 2016 (12 ZB 485/14, Leitsätze):

a) Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer
persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.

b) Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.

Also: Die Düsseldorfer Tabelle
 
B. …
III. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
a) falls erwerbstätig 1.280 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR
 
Link: www.olg-duesseldorf.nrw.de
Düsseldorfer Tabelle
sieht für das Jahr 2022 einen Selbstbehalt in Höhe von 1.280 EUR für Erwerbstätige und 1.180 EUR für Nichterwerbstätige vor (zu B. III.).

 
Der Anspruch auf Familienunterhalt folgt aus §§ 1360, 1360 a Abs. 3 i. V. m. § 1613 Abs. 1 BGB (s. o. BGH, zu II. 1 und 2, Rdnrn. 10 und 15). Familienunterhalt sei geschuldet, weil ein Getrenntleben der Ehegatten nicht festgestellt werden könne. Die Unterbringung eines Ehegatten in einem Pflegeheim erfülle die Voraussetzungen des Getrenntlebens jedenfalls dann nicht, wenn ein Trennungswille nicht festgestellt werden kann (s. o. BGH zu II. 2 a) bb, Rdnr. 15). Mit der Aufnahme der Antragstellerin in einer Pflegeeinrichtung ist lediglich eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verbunden (s. o. BGH zu II. 2 a) bb, Rdnr. 15). Dass einer der Ehegatten zudem unmissverständlich die Ablehnung auch der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erkennen gegeben hat, muss vorgetragen werden (s. o. BGH zu II. 2 a) bb, Rdnr. 15).

merke:

Allein die Unterbringung eines Ehegatten in einem Pflegeheim erfüllt nicht die Voraussetzungen des Getrenntlebens, es sei denn, es könne zusätzlich ein Trennungswille festgestellt werden.

Anders als in der fortbestehenden Lebensgemeinschaft ist dem Unterhaltsverpflichteten allerdings der Selbstbehalt zu belassen (s. o. BGH, Rdnr. 22). Dem Unterhaltspflichtigen muss daher in diesem Fall im Unterschied zum Fall des häuslichen Zusammenlebens auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden.

Da es der Ehefrau insoweit an einem dem sozialhilferechtlich der Einsatzgemeinschaft zugerechneten Einkommen korrespondierenden Unterhaltsanspruch mangelt, ist es vielmehr Aufgabe der Sozialhilfe, im Rahmen der gebotenen Existenzsicherung auch für den noch offenen Betrag durch ergänzende Leistungen aufzukommen.

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 20 weiteren Beiträgen auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Elternunterhalt in StichwortenFamilienunterhalt und Elternunterhalt - Übersicht

    1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt ... | 2. Berechnung des Elternunterhaltes ... | 3. Altersvorsorge ... | 4. Wohnvorteil ... | 5. Schenkung ... | 6. ...
    ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Fragen zum Thema Familienunterhalt in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Altersvorsorge und Elternunterhalt 1 Altersvorsorge und Elternunterhalt

    ... zur Berücksichtigung des Altersvorsorgeschonvermögens bei der Berechnung des Elternunterhalts gemäß der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30. August 2006 ... | mehr

  • Männchen mit Fargezeichen, sitzend Elternunterhalt – Kapitalisierung des Altersvorsorgeschon­vermögens

    Elternunterhalt – Umrechnung von Altersvorsorgeschonvermögen in zukünftiges, fiktives Einkommen gemäß den Vorgaben des § 14 BewG ... | 1. Grundsatz ... | 2. ... ... | mehr

  • bunte Paragrafen Auswirkungen der „zusätzlichen Altersvorsorge“ auf den …

    ... zusätzliche Altersvorsorge ... | ... Heranziehung des Einkommens und des Vermögens beim Elternunterhalt | ... 5 % des Bruttoeinkommens dürfen gespart werden ... | mehr


Auch über das Stichwortverzeichnis finden Sie Links zu den jeweiligen Beiträgen:
  • Sozialrecht in StichwortenStichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr


 
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse. Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.



p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Bundesgerichtshof - Schriftzug und Adler

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  Ende