Einzusetzen ist nur das verwertbare Vermögen. Erst dann können Leistungen bewilligt werden. Dies ergibt sich für die Sozialhilfe aus § 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 90 Abs. 1 SGB XII) und und für das Bürgergeld aus § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 1 SGB II.
Welches Vermögen ist verwertbar?
Was bedeutet verwertbar?
Ob Vermögen verwertbar ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen und unter rechtlichen, tatsächlichen und persönlichen Aspekten zu prüfen.
Ist Vermögen sofort als „bereites Mittel“ verfügbar, geht der Vermögenseinsatz der Hilfeleistung vor.
Fiktives Vermögen bleibt unberücksichtigt. Bloße Erwartungen oder Anwartschaften gehören nicht zum „verwertbaren Vermögen“.
Verzögerungen
Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer auffindbar ist, gehören nicht zum verwertbaren Vermögen.
So kann ein Grundstück, welches mit einem dinglichen Nutzungsrecht (zum Beispiel einem „Altenteilsrecht“) belastet ist, in der Regel nicht „marktgängig“ sein.
Sowohl potentielle Leistungsempfänger als auch das Sozialamt oder das Jobcenter können im Hinblick auf eine Verwertung von Vermögensgegenständen vor dem Dilemma stehen, dass zwar ein möglichst hoher Verwertungserlös erzielt werden solle. Die Vermögensgegenstände sollen nicht „verschleudert werden“. Dies ist aber „auf die Schnelle“ nicht erreichbar.
Ist eine Verwertung nur mit Verzögerungen möglich, soll die Sozialhilfe nach § 91 Darlehen
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 91 SGB XII als Darlehen erbracht wurden. In § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
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(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 Abs. 5 SGB II gibt es eine ähnliche Regelung.
Erbschaften und Pflichtteil
Bei der Erbengemeinschaft kann Uneinigkeit über die Erbauseinandersetzung bestehen. Die Auseinandersetzung kann sich ggf. über Jahre hinziehen.
Bei einer zukünftigen Erbschaft kann sich zum Beispiel die Frage stellen, ob die Einforderung eines Pflichtteils gefordert werden kann, wenn eine „Pflichtteilsstrafklausel“ besteht.
Unwirtschaftlichkeit der Verwertung
Die Verwertung von Vermögen kann ungünstig sein, wenn Zinsen und Sparprämien zum Beispiel bei der Auflösung von Lebensversicherungen eine Unwirtschaftlichkeit begründen. Eine beachtliche Unwirtschaftlichkeit soll im Hinblick auf die Frage der Verwertbarkeit vorliegen, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem derzeit erzielbaren Erlös und dem später erzielbaren Erlös besteht.
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